Hallo,
ich habe
Gemäß der Dok.-Nr.: 5204222 in LEXinform (Abschnitt 😎 sind Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen während der Praxisphasen arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildende i. S. des BBiG anzusehen, wenn das Praktikum in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Aufgrund dessen sind seitens der Arbeitgeber für diese Personen keine Umlagen nach dem AAG zu zahlen.
So steht das auch in den Hinweisen des GKV-Spitzverbandes vom 23.11.2016 "Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten" unter Punkt 2.2.
Daher habe ich für einen Mitarbeiter, der nachweislich ein praxisorientiertes/praxisintegriertes duales Studium macht, keine Umlagen abgerechnet.
Die Betriebsprüferin der Deutschen Rentenversicherung Bund hat das nun beanstandet und folgendes als Begründung geschrieben: "Für Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen ist die Umlage 2 zu entrichten. Seit 01.01.2018 kommt es für die Einbeziehung in das U2-Verfahren nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus an, sondern auf den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus (§ 1 Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG)."
Dazu habe ich nur etwas in der Zeitschrift summa summarum Ausgabe 2/2018 auf Seite 13 gefunden.
Wer kann mir helfen? Wie ist hier die korrekte Rechtsauffassung und wo finde ich diese?
Noch 2 Ergänzungen:
1. der 😎 steht für Abschnitt 8
2. Ich habe keine Umlage 2 abgerechnet. In meinem Fall ist keine Umlage 1 zu zahlen, da der Arbeitgeber mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.