Hallo liebe Community,
ich erfasse für einen Mandanten wie im Dokument 1008768 beschrieben eine bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne.
Im Dokument steht, dass SV-Tage und UV-Entgelt weiterlaufen, aber keine UV-Stunden.
Frage: Berücksichtigt LODAS mit der Erfassung der Fehlzeit automatisch, dass keine UV-Stunden anfallen.
Ich finde hierzu keine Literatur in der Info-Datenbank
Danke und viele Grüße
M.Gottschalk
Hallo M. Gottschalk,
in der Regel läuft dies mit Erfassung der Fehlzeit über die gebuchten Lohnarten automatisch.
Prüfen Sie jedoch die Lohnarten unter Mandantendaten | Lohnarten im Register Steuer/SV/UV. Der Haken bei geleistete Stunden für UV darf nicht gesetzt sein.
Hallo Frau Müller,
danke für die Rückmeldung. Nach Rücksprache mit dem Mandanten wurde in diesem Fall als Fehlzeitengrund "Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" gewählt. Hier werden anders wie beim Fehlgrund "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" die Lohnarten 480 und 481 nicht angesprochen, da der Arbeitgeber keine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz erhält.
Ermittelt LODAS Aufgrund des Fehlzeitengrundes die UV-Stunden, die nicht anfallen?
Viele Grüße
M.Gottschalk
Guten Tag M. Gottschalk,
interessehalber zum Thema „bezahlte Freistellung bei angeordneter Quarantäne“ habe ich auch eine Frage.
Wo ist der Unterschied zwischen Entschädigung nach IfSG und bezahlte Freistellung...?
Lt. Dokument 1008768 wird im Anwendungsbeispiel „Ansteckungsverdächtige, Ausscheider“ erwähnt. In der Quarantäneanordnung steht, dass sie Anspruch auf Entschädigung nach IfSG haben.
Wann würde das zutreffen ?
Vielen Dank und Grüße
M.Kurek
Hallo,
bei dem Fehlzeitengrund "Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" laufen die SV-Tage und das UV-Entgelt weiter. Die UV-Stunden werden nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo M.Kurek,
die Fehlzeit Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne gilt für Personen, als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige laut § 616 BGB. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in voller Höhe weiterzahlen.
Bei der Fehlzeit Entschädigungszahlung wegen Quarantäne greift die Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Sie gilt ebenso für Personen, als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige.
Wir können keine Auskunft zur rechtlichen Einordnung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG