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Studentin mit Mehrfachbeschäftigung

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letzte Antwort am 15.07.2021 12:06:46 von Bastian_F
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Bastian_F
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

folgendes Szenario:

Eine Studentin im 2. Semester übt bereits einen Minijob bei einem anderem AG aus. Nun beginnt sie auch einen Minijob bei uns und übersteigt dadurch insgesamt 450,- €/Monat.

Wie bei normalen Arbeitnehmern auch sind dann ja beide Jobs zusammenzurechnen. Nur in diesem Fall nicht voll sozialversicherungspflichtig, sondern beide als Werkstudentenjobs. Sehe ich das richtig so, oder gibt es in diesem Fall noch etwas anderes zu beachten?

 

VG

Bastian

brooke
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 6
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Ja, das würde ich auch so machen. Ich würde noch den Hinweis auf die Studentische KV geben, die sie dann zahlen muss. Diese ist für einen Studenten bei 110€ ziemlich viel. Vielleicht kann ja der AG KV-pflichtig abrechnen. Wir klären das immer mit unseren Mdt.

Vielleicht kommt auch eine kurzfristige Beschäftigung in Frage? 

 

Gruß

 

Bastian_F
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Hallo Brooke,

 

vielen Dank für deine Antwort.

 

Eine KV-pflichtige Abrechnung wird wohl nicht möglich sein, ohne gegen das Werkstudentenprivileg zu verstoßen.

 

Grundsätzlich finde ich, als (armer) Werkstudent ist man, solange man über 450, aber unter 1.000,- € im Monat verdient, eh in den Allerwertesten gekniffen, da die gesparten SV-Beiträge von der studentischen KV wieder mehr als aufgefressen werden. Verstößt sowas nicht gegen irgendein (Gleichbehandlungs-)Gesetz?

 

VG

Bastian

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brooke
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 6
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Ja richtig, bei KV-Pflicht fällt das Werkstudentenprivileg weg. Ist schon blöd mit der studentischen KV.

Meine Tochter hatte dasselbe Problem. Arbeitet jetzt nur bis 450,00€.

Ich persönlich finde den Beitrag für Studenten sehr hoch,  ist aber gesetzlich so vorgegeben.

Gleichbehandlungsgesetz? Wir werden es nicht ändern können.

 

Schönen Arbeitstag.   

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CVolz
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

bitte auch die Arbeitszeitgrenzen beachten (max. 20 Stunden in der Woche für beide zusammen mit den bekannten Ausnahmen).

 

VG

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Bastian_F
Einsteiger
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165 Mal angesehen

Hallo,

 

bitte auch die Arbeitszeitgrenzen beachten (max. 20 Stunden in der Woche für beide zusammen mit den bekannten Ausnahmen).

 

Vielen Dank für den Hinweis. Solch ein Szenario kann bei zwei Minijobs aber eigentlich nur noch dann eintreten, wenn bei beiden gerade mal Mindestlohn gezahlt wird. In der Regel liegen studentische Hilfskräfte aber drüber (in unserem Fall sind es 11 €/h).

 

VG

Bastian

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letzte Antwort am 15.07.2021 12:06:46 von Bastian_F
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