Guten Morgen zusammen,
im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR und der Bestandsschutzregelung ploppen bei uns immer mehr Fragen auf. Heute geht es um Werkstudenten:
Student bisher mit 500 EUR mtl. nur pflichtig in der Rentenversicherung, familienversichert in KV/PV, keine AV-Pflicht. Meiner Meinung nach wird dieser Student ab 01.10. ohne Gehaltserhöhung zwingend zum Minijobber mit Pauschalbeiträgen durch den Arbeitgeber für KV und RV und ggf. Lohnsteuer, Arbeitnehmer zahlt restlichen Beitrag zur RV, könnte sich auch befreien lassen.
Sieht das jemand bis hierher anders?
Eine Kollegin kam nun auf die Idee, dass aufgrund der Bestandsschutzregelung der Arbeitgeber nur pauschale Beiträge zur RV zahlen müsse, keine KV. Aber ich bin der Meinung, dass die Bestandsschutzregelung bezüglich der KV hier nicht greift, da der Student ja vorher nicht aufgrund der Beschäftigung selbst beitragspflichtig in der KV/PV war und auch weiterhin familienversichert bleibt.
Wie seht Ihr das?
Viele Grüße
Andrea
Er hätte sich doch bisher studentisch selbst versichern müssen, da die Familienversicherung nur bis 470€ monatlich möglich ist. Oder gibts da Ausnahmen?
Diese Grenze ändert sich aber ab 1.10. auch auf 520€.
Die Bestandschutzregelung greift nicht, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind, was sie bei 500€ ja dann ab 1.10. sind.
Ich sehe es daher aktuell auch so wie du, dass die Beschäftigung ab 1.10. ein Minijob ist.
Danke!
(Kollegin sagte Familienversicherung, aber das ist ja seine Baustelle.)