Hallo Zusammen,
Mitarbeiter mit hohem Gehalt und PKW soll Kurzarbeitergeld erhalten. In der Auswertung 102 wird das Sollentgelt nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekappt wie im Dok. 5303311, Punkt 3.2.2 beschrieben. Woran liegt das?
Ich habe auch das Problem, dass mein Mitarbeiter ein Gehalt über der BBMG hat und es im Soll nicht gekürzt wird...
Das erscheint mir nicht richtig.
Das Programm sollte doch aber die Kürzung dann selbständig übernehmen oder haben wir einen Gedankenfehler? wie gesagt, in der Seminarunterlage wird keine Kürzung vorgenommen, so wie auch mein Programm rechnet..
Moin,
aber die Beitragsbemessungsgrenze liegt doch bei € 6.900,00. Warum sollen die € 5.000,00 dann gekürzt werden?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Es gilt die BMG der RV in Höhe von 6.900,00 €!
Ja, genau. Aber in dem Dokument ist in dem Beispiel die BBG in der KV, Euro 4.687,50 für das Sollentgelt gesetzt worden...
Hallo,
das von Ihnen genannte Beispiel bezieht sich auf die Ermittlung des (fiktiven) Entgelts für die Berechnung der SV-Beiträge frw. versicherter Beschäftigter, nicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Kurzarbeitergeldes.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Aber ein Fehler scheint in dem Beispiel trotzdem zu sein, da auch die Beiträge zur RV und AV auf das auf die BBG der KV reduzierte Entgelt berechnet werden.
Aber genauer habe ich mir das jetzt auch nicht angeguckt...
Hallo zusammen,
ja, dass ist richtig. - Hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Das Beispiel wird schnellstmöglich korrigiert. - Bitte entschuldigen Sie den Fehler.
Es ist die Beitragsbemessungsgrenze RV heranzuziehen und diese liegt selbstverständlich bei 6.900 Euro (2020).