Hallo Community,
folgende Frage zu beschriebenen Sachverhalt.
Mandant muss Sofortmeldungen abgeben.
Geringfügig beschäftigter Mitarbeiter war vom 21.08.2021-31.08.21 arbeiten.
Sofortmeldung wurde erstellt, sowie gleichzeitige An-und Abmeldung (Abgabegrund 40)
Dieser besagte Mitarbeiter soll in 10/2021 wieder befristet geringfügig eingestellt werden.
Muss hier eine erneute Sofortmeldung erstellt werden?
Lieben Dank für eure Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo!
Vom Gefühl her hätte ich ja gesagt und finde dies auch hier bestätigt:
In Gastronomie sind Sofortmeldungen Pflicht — Minijobs aktuell (minijobs-aktuell.de)
"Sofortmeldung auch bei Wiedereintritt
Die Sofortmeldungen sind bei Neueinstellungen von Arbeitnehmer zu versenden. Das gilt auch, wenn Sie im Zuge der Corona-Maßnahmen gezwungen waren, Minijobber zu entlassen und diese nun wieder einstellen (Wiedereintritt). Auch für diese Minijobber ist vor Wiedereintritt in die Beschäftigung (erneut) eine Sofortmeldung abzugeben. Die alte Sofortmeldung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis zählt hier nicht mehr."
Viele Grüße!
Hallo.
Eine rechtliche Grundlage habe ich jetzt nicht greifbar, aber sobald auch nur 1 Tag zwischen beiden Zeiträumen liegt, machen wir eine neue Sofortmeldung.
Ich würde jetzt nur keine machen, wenn z.B. Wechsel von Minijob auf Voll- oder Teilzeit vom 31.08. auf den 01.09.
Viele Grüße
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!