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Sicherung der Daten - Lohnsteuerbescheinigung 2021

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letzte Antwort am 24.01.2022 11:45:54 von Gökhan_Aras
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H19B20s
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo Zusammen, 

 

wir haben heute folgendes Problem.

Wir haben gestern eine Datensicherung durchgeführt (auf Grund der Thematik mit der Kurzarbeit für das Jahr 2020). 

 

Heute wollten wir bei einem Arbeitnehmer eine Nachberechnung für Dezember 2021 durchführen. Leider wird die Lohnsteuerbescheinigung 2021 nicht korrigiert. Es geht in unserem Fall um den Fahrtkostenzuschuss (Zeile 17 LStB). Der korrigierte Fahrtkostenzuschuss wird nicht in der korrigierten LStB ausgewiesen. 

 

Kann dies mit dem sichern der Daten zusammenhängen? 

 

(wir haben schon sehr viel ausprobiert und können uns gerade nicht erklären woran es liegen könnte)

Payroll
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 3
144 Mal angesehen

Hallo,

 

haben Sie die Mitarbeitereinstellung zur steuerlichen Behandlung bei einer Nachberechnung in das Vorjahr beachtet/überprüft?

 

Beste Grüße!

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DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
110 Mal angesehen

Hallo,


bei einer Nachberechnung ins Vorjahr gilt steuerlich das Zuflussprinzip (=Grundeinstellung in Lohn und Gehalt), d.h. die Werte, die Sie nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, werden für die Versteuerung ins aktuelle Jahr übernommen.


Abweichend hiervon können Sie in den ersten drei Wochen im Januar steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abrechnen.

In diesem Fall werden die Werte, die Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, auch steuerlich dem Vorjahr zugeordnet. Der Vorjahresmonat wird inkl. dem mit der aktuellen Abrechnung nachberechneten Wert komplett neu aufgerollt und die ermittelten Werte dem Vorjahresmonat zugeordnet und mit der Lohnsteuer-Anmeldung des aktuellen Jahres abgeführt. Gegebenenfalls wird für das Vorjahr eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt.


Sind die ersten drei Wochen im Januar bereits verstrichen, darf die Nachberechnung für das Vorjahr nur noch nach dem Zuflussprinzip durchgeführt werden.

 

Bei Nachberechnungen auf das Vorjahr, sind bei Anwendung des Zuflussprinzips die Steuermerkmale des Abrechnungsmonats gültig. Die Werte werden daher erst auf der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres ausgewiesen. 


Weitere Informationen finden  Sie in unserem Dokument - Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.01.2022 11:45:54 von Gökhan_Aras
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