Hallo, ich habe jetzt bei einem Mandanten die "Herausforderung" eines weiteren Beschäftigungsbetriebes (Zweigniederlassung) zur Bearbeitung. Wie ich den Beschäftigungsbetrieb für die SV führe ist soweit klar und über das Programm LODAS auch selbsterklärend. Doch was ist jetzt mit der Lohnsteuer. Das FA will (und so fordert es auch das Gesetz) eine separate Steuernummer nur für LST Zwecke vergeben. Doch wo pflege ich diese in LODAS ein und kann dann über die Zuordnung der AN über den Beschäftigungsbetrieb in der Lohnsteuer die Aufteilung vornehmen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hmmm ... wir haben 12 Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet und rechnen alles hier in der Zentrale ab. Ich gehe mal davon aus, dass das bei Ihnen auch so gemacht wird.
Der "Hauptbetrieb" hat eine Steuernummer und unter dieser werden alle Betriebe angemeldet. Wenn das bei Ihnen unbedingt an verschiedene Finanzämter gemeldet werden soll, fällt mir nur ein, alle Beschäftigungsbetriebe als separate Mandanten anzulegen.
Ich schließe mich der Argumentation von mhaas an. Auch bei uns haben wir in mehreren Bundesländern Filialen die allesamt am Sitz des Unternehmens abgerechnet werden. Also nur 1 x Lohnsteuer.
Im Übrigen schreibt Haufe zum Thema:
Hat ein Unternehmen an verschiedenen Orten Zweigniederlassungen und wird der maßgebende Arbeitslohn teilweise am Sitz der Hauptverwaltung und teilweise in den einzelnen Zweigniederlassungen ermittelt, z. B. der Arbeitslohn der Arbeiter und Lehrlinge am Ort der Zweigniederlassung, in der sie tätig sind und das Gehalt der leitenden Angestellten am Sitz der Hauptverwaltung unabhängig davon, wo diese ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben, so ist jede einzelne Zweigniederlassung sowie der Sitz der Hauptverwaltung für sich eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn. Es handelt sich dann um einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten.
Vielen DANK für die Rückmeldungen. Da es sich bei dem Betriebsteil um den Sektor AN-Überlassung handelt komme ich nicht umhin hier einen separaten Mandanten für die zweite Steuernummer zu vergeben. Das FA besteht auf die zweite Nummer, weil eben auch Vorort eine separate Verwaltung, in der auch die Höhe der Arbeitslöhne monatlich ermittelt werden, existiert.