Hallo,
ich habe eine Privatschule als Mandant. Jetzt gibt es den ersten Lehrer der auch sein Kind an dieser Schule zum Unterricht angemeldet hat. Die Schulleitung möchte diesem Lehrer gern das Schulgeld "erlassen".
Meiner Meinung nach liegt hier eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die als steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden muss (Nettolohn mit Sachbezug als Folgenettoabzug).
Was wäre aber, wenn der Lehrer eine Zuzahlung leistet und nur noch ein tatsächlich abzurechnendes Schulgeld von max. 44 EUR übrig bleibt? Könnte ich in diesem Fall den Sachbezug über die 44-Euro-Freigrenze unterbringen?
In diesem Fall würde der Lehrer zumindest 44 EUR sparen und auch die steuer- und sv-rechtlichen Abzüge würden entfallen.
Was denkt ihr über diese Gestaltungsvariante?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
entweder 44 € - oder aber vielleicht der Rabattfreibetrag? (da könnte man noch 4% Bewertungsabschlag abziehen, siehe LexInform-Dokument 5300442)
Stammlohnart wäre dann die 234, die auch die 1080-€-Grenze überwacht und den Rest pflichtig behandelt.
44€ extra gehen dann aber nicht.
Vielen Dank, auf die Idee mit dem Rabattfreibetrag bin ich gar nicht gekommen (kommt einfach zu selten vor).
Da ist natürlich deutlich mehr rauszuholen und die 44-Euro-Freigrenze kann ich mir dann für anderes aufheben.