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Scheinselbständigkeit

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letzte Antwort am 17.01.2019 16:23:50 von bodensee
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bazi
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Hallo liebe Community,

ein Mandant (Physio-Praxis) hat uns darüber informiert, dass die Rentenversicherung bei einer freien Mitarbeiterin (Krankengymnastin in Physio-Praxis) aufgrund Statusfeststellungsverfahren festgestellt hat, dass die Dame Scheinselbständig ist.
Die Dame hat die Tätigkeit im September 2017 begonnen. Das Statusfeststellungsverfahren wurde auch noch in 2017 eingeleitet.
Es kam dann ein Ablehnungsbescheid. Die Dame hat dann über einen Anwalt Einspruch eingelegt. Es blieb aber dabei, dass Sie als Arbeitnehmerin beurteilt wurde. Es besteht jetzt die Möglichkeit zu klagen. Das ist aber nicht gewollt.
Leider hat sich das ganze Verfahren bis jetzt hingezogen und unser Mandant hat uns erst diese Woche informiert.

Im Bescheid wird aufgefordert, ab September 2017 Lohnabrechnungen usw. zu erstellen.

Unser Wissensstand ist, dass der Arbeitnehmer 3 Monate haften muss. Also ab Oktober 2018.

Für den Zeitraum September 2017 bis September 2018, also 13 Monate haftet unser Mandant.
Ist es richtig, dass die überwiesenen Rechnungen den Nettolohn darstellen un der Arbeitgeber AG- und AN-Anteile zur SV bezahlen muss und auch die Lohnsteuer? Die Dame hat Lohnsteuerklasse 5. Außerdem hat Sie die Einnahmen ja schon mit der Einkommensteuererklärung 2017 versteuert.

Sie bekommt ja die Lohnsteuer rückwirkend angerechnet, wenn der AG diese bezahlt?
Wird die ESt berichtigt? Oder bekommt das FA die Steuer doppelt (ESt und LSt)?

Die Dame will jetzt als Angestellte weiterarbeiten und ist vermutlich gewillt eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Kann man rückwirkend ab September 2017 einen Arbeitsvertrag erstellen und die Damen zahlt die Honorare zurück?

Sie hat freiwillige Beiträge in die RV bezahlt. Bekommt Sie diese zurück?

Bekommt Sie die Beiträge zur freiwilligen KV oder PKV zurück?

Wäre super wenn wir hier einige Infos bekommen könnten wie man den Fall am schlausten abwickelt.

Vielen Dank schon mal.

bodensee
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Auch wenn ich nicht Rechtsanwalt bin, so ist mir das Prozedere durchaus vertraut.

Wenn die Dame die Tätigkeit konkret am 1.9.2017 begonnen hat und innehalb der ersten 3 Monate den Antrag auf Statusfeststellung gestellt hat , dann wäre jetzt als erstes zu prüfen wann der Ablehungsbescheid kam. Weil die Zeit zwischen Arbeitsaufnahme und Ablehnungsbescheid wird nicht rückwirkend SV pflichtig. Die SV Pflicht tritt erst ab dem auf den Ablehungsbescheid folgenden Monat ein. Ab dort muessen dann nachträglich Lohnabrechnung erstellt werden.

Achtung wir schreiben den Monat 1/2019 ich hoffe sie haben diesen noch nicht abgerechnet sonst kommen sie elektronisch nicht mehr nach 2017 zurück.

Anschließend ist das ausbezahlte  Entgelt tatsächlich Nettozufluß und muss leider auf Brutto hochgerechnet werden.

haftung AG - Ausnahme wie sie richtig beschrieben haben für die letzten 3 Monate ist der AN mit im Boot.

Da für 2017 keine Lohnsteuerbescheinigungen mehr erstellt werden wird sich die Frage stellen ob das Finanzamt die Umqualifizierung der SV mitträgt und ob es ggf. noch eine Änderungsmöglilchkeit des Einkommensteuerbescheides gibt. Das muss mit dem FA abgeklärt werden. Freiwillige bezahlte Beiträge in die KV erhält sie zurück, da pflichtversichert. Dto. dt. Rentenversicherung oder Sie lässt diese dort als freiwillige Zusatzbeiträge stehen.

Rückwirkend Arbeitsvertrag und Rückzahlung der Horare sehe ich keine Chance die Tatbestände mit Auszahlung Honorar wurden ja tatsächlich verwirklicht.

Ich hoffe ich habe jetzt alle Punkte ihrer Fragen erwischt.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
bazi
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Hallo Herr Eberhardt,

mit der Lohnsteuer verwirren Sie mich.

Sie schreiben dass keine Lohnsteuerbescheinigung mehr erstellt werden kann.

Enfällt dann die Überweisung der Lohnsteuer und muss diese nicht mit hochgerechnet werden?

2017? 2018?

Jetzt habe ich gerade noch Anzeige nach § 41c EStG entdeckt!?

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bodensee
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Wenn Sie jetzt in 12/2018 eine Nachberechnung für 2018 durchführen wird für 2017 keine Lohnsteuerbescheinigung mehr erstellt da diese zwingend bis zum 10.1. oder 10.2 des Folgejahres - wenn ich es richtig im Kopf habe- hier hat Herr Lutz immer die Gesetzesquellen parat übermittelt werden muss. Daher werden die Lohnsteuerliche Konsequenzen in 2018 gezogen.

Zum hochrechnen brauchen Sie natürlich auch die Lohnsteuer.

Die Lohnsteuerbescheinigung 2018 enthält dann die Nachberechnung 2017. Und nun sind  wir eben bei dem Problem kann 2017 noch geändert werden falls schon veranlagt ?

Und 2018 wäre die lohnsteuerbescheinigung dann falsch, wenn 2017 nicht geändert werden kann weil dann hätte die AN sowohl in 2017 als seblständige als auch den gleichen Lohn in 2018 nochmals versteuert. Daher doppelt. Deshalb brauchen Sie auf jeden FAll das FA mit im Boot.

Je nachdem ob das nun alles noch via Datev änderbar ist, wenn Sie Pech haben müssen sie von Hand via SV Net ändern.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bazi
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41c EStG?

Muss ich für 18 tatsächlich noch Lohnsteuer an das FA abführen oder kann ich das über die Anzeige nach 41c regeln?

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bodensee
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Nun ich habe § 41c gerade mal überflogen (Abs.1). Die Abführung in 2018 ist exakt die Anzeige nach § 41c wenn Sie in 2018 meine Annahhme 12/2018 die nachberechnung für 2017 durchführen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

Die 12/2018 ist die nächste Lohnabrechnung nach Erkennen ders Fehlers.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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zolli
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Nicht direkt zum Thema,

aber trotzdem in der jetzigen Baukonjunktur ein ganz heißes Eisen:

Scheinselbständigkeit im Baugewerbe /Baunebengewerbe . Subunternehmereinsatz.

Vielen Mandanten nicht bewußt, welche Beträge eine nachträgliche Einstufung eines Subunternehmers als Arbeitnehmer nach sich zieht.

Auf die Hochrechnung von Netto auf Brutto kommen dann je nachdem noch der Soka Bau Beitrag für Urlaubsentgelt, für Ausbildung und Altersversorgung hinzu.

Urlaubsentgelt ist an den dann neuen Arbeitnehmer auszuzahlen.

Ganz zu schweigen von den rechtlichen Problemen, die für das ganze Unternehmen folgen, sollte dies alles im Zuge einer Zollprüfung festgestellt werden.

Hier müssen die Mandanten immer wieder sensibilisiert werden.

Gruß Michael

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Gelöschter Nutzer
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Wie deutlich lässt sich denn in diesen Fällen mittlerweile ein "Abfärben" auf das Steuerrecht ablesen. Nur weil der AN als Scheinselbstständiger in der SOV eingestuft wird, muss dies ja noch lange nicht aus Sicht des Steuerrechts auch so sein. Gibt es da Erkenntnisse?

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bodensee
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Dem kann ich nur zustimmen.

Hatte selbst einen Fall bei dem ein Subunternehmer aus NL AN ohne Erlaubnis an Bauunternehmen verliehen hat.  Der Schaden belief sich letztlich auf ca 100 TEUR.

a) im Baugewerbe keine AN - Überlassung zulässig.

b) die NL firma hatte alle Nachweise HR Eintrag gütltige UST- ID Nummer , Veröffentlichte Bilanzen usw.

c) Trotzedem Haftung für den inländische Auftraggeber.

Daher hier ist extreme Vorsicht angebracht.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bodensee
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Gibt es in der Tat.

Das FA hat andere Kriterien zur Einstufung und muss mitnichten die Kritereien der SV anwenden -hier geht es letztlich fast immer um Weisungsgebundenheit und die hat in aller Regel auch jeder 'free lancer'.

Steuerrechtlich ist das wesentlich entspannter. Insofern alle Einnahmen im Zweifel aus Gewerbebetrieb erklärt sind und damit das 'richtige' steuerliche Ergebnis besteuert wurde hält sich das Finanzamt aus den Qualifikationskonflikten heraus.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
9
letzte Antwort am 17.01.2019 16:23:50 von bodensee
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