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SV Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeitslosengeld

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letzte Antwort am 20.05.2025 11:59:34 von lohnexperte
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andreaschmidt
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Liebe Community, 


eine Mitarbeiterin ist seit 01.09.2023 ausgesteuert und hat ALG bezogen. Es wurde eine Meldung mit Meldegrund 30 erstellt. Das Arbeitsverhältnis bestand fort.

Die Mitarbeiterin hat das Arbeitsverhältnis nun zum 31.05.2025 gekündigt. AU Bescheinigungen wurden bis 29.05.2025 vorgelegt. Für den 30.05. hat sie Urlaub beantragt.

Aufgrund ihres Alters hatte sie Anspruch auf 18 Monate ALG. Dieser Anspruch müsste schon längst erschöpft sein, so dass wir davon ausgehen , dass sie seit geraumer Zeit entweder von Ersparnissen lebt oder Bürgergeld beantragt hat.

Nun soll eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden. Meiner Meinung nach müssten lediglich 2 SV Tage berücksichtigt werden. ist das korrekt?

Oder müsste nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (das Datum ist uns nicht bekannt) eine neue Meldung erstellt werden? Falls ja, in welcher Form? Sie war durchgehend krank geschrieben. Eine Rentenbewilligung ist uns nicht bekannt.


Hatte schon einmal jemand einen ähnlichen Fall?

 

Mit freundlichen Grüßen 

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 4
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Hallo @andreaschmidt ,

 

die Konstellation klingt etwas ungewöhnlich, da nach meiner Erfahrung Nachtlosigkeits-ALG nach Aussteuerung nur bei vorliegendem Rentenantrag bewilligt wird.

 

Auch wenn ich nicht auf Ihre Frage antworte, gebe ich freundlich zu bedenken/zu prüfen:

 

Sofern die Mitarbeiterin tatsächlich ALG bezogen hat, könnte ein Anspruchübergang auf die Bundesagentur für Arbeit eingetreten sein. Dieser wird regelmäßig seitens der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitgeber mitteils einfachen Anschreiben angezeigt. Das würde ich im voriegenden Falle erst einmal prüfen, bevor die Auszahlung der Urlaubsabgeltung an die Mitarbeiterin veranlasst wird.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

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andreaschmidt
Beginner
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Nachricht 3 von 4
68 Mal angesehen

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich vermute, dass eine Rente nicht bewilligt wurde. 
Ein Schreiben der Bundesagentur hinsichtlich evtl. Anspruchsübergang liegt in diesem Fall nicht vor.

Ich kenne diese Schreiben, die häufig bei einem nicht abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess kommen.

 

Müssten wir uns dann trotzdem proaktiv an die Bundesagentur wenden und nachfragen?

 

Mit freundlichen Grüßen 

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 4 von 4
55 Mal angesehen

@andreaschmidt  schrieb:

 

Ich kenne diese Schreiben, die häufig bei einem nicht abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess kommen.

 

Und ich kenne diese Schreiben zusätzlich in (allen!) Fällen der Aussteuerung. Da scheint "unsere" BA vor Ort vorsichtiger bzw. umsichtiger zu sein. 😉

 


@andreaschmidt  schrieb:

 

Müssten wir uns dann trotzdem proaktiv an die Bundesagentur wenden und nachfragen?

 Wenn Sie sicher sind, dass Ihnen ein solches Schreiben nicht zugegangen ist, würde ich nicht nachfragen. Jedenfalls kenne ich keine Rechtsgrundlage, die den Arbeitgebern in solchen Fällen diese Pflicht auferlegt. Und nun auch noch die Denkarbeit bzw. Fristenkontrolle der BA zu schultern, kommt zumindest mir nicht in den Sinn ;).

 

VG

 

 

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letzte Antwort am 20.05.2025 11:59:34 von lohnexperte
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