Hallo,
aktuell läuft bei uns eine SV-Prüfung. Schwerpunkt scheint dieses Jahr unter Anderem der Sachbezug PKW und Mindestlohn zu sein.
Wir haben bei einer GmbH die Ehefrau als Minijobberin. Seit Ende 2014 gibt es einen Pkw. D.h. Entgelt runter, Pkw dazu-keine Änderung der Arbeitszeit. Leider war uns nicht bewusst, dass der Sachbezug nicht mindestlohnfähig ist. Der Mindestlohn muss ja bar gezahlt werden.
Leider wurde in der Auswertung 92 kein Hinweis ausgegeben. Wir haben einen Vertrag mit der Formulierung „max. 50 Std. im Monat“, was meiner Meinung nach Spielraum bietet…
Die genaue Arbeitszeit lässt variablen zu...
Die Prüferin weiß, dass wir den Mindestlohn + Sachbezug nicht im Blick hatten und will von uns nun den Stundenlohn wissen.
Hat jemand konkrete Erfahrung wie die SV-Prüfer den Fall rechnerisch umsetzen?
Wäre die Arbeitszeit gering, der Stundenlohn viel höher als der Mindestlohn, kann die Prüferin noch was erheben?
*z.B. 250€ Pkw, 200 € Barlohn bei einer Arbeitszeit von 14 Std./Monat wäre das ein Stundenlohn von 14,29€ (Hier würden die Stunden zum Barlohn passen).
*oder wird Sie vielleicht dann behaupten der MA hätte dann ja Anspruch auf 14,29€/h, rechnet den Sachbezug in Stunden um 250:14,29€ = 17,49 Std/Mo x 14,29 =249,93€ nachberechnen
*oder 17,49 Std/Mon x 8,84 = 154,61 nachberechnen, da nicht bar gezahlt
(bisschen abstrakt vielleicht...es schwirrt in meinem Kopf )
Hat jemand eine Ahnung was wahrscheinlich ist?
Ich hätte eher vermutet die Prüferin will die Arbeitszeiten wissen, um die mtl. Stundenzahl mit dem Mindestlohn multiplizieren zu können und dann die Differenz festzustellen.
Danke für jede Beteiligung und bitte die eigenen Fälle prüfen!
B.St.
Hallo,
ich denke jetzt mal laut. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann hat die Mitarbeiterin EUR 450,00 erhalten. Dann wurde ihr im Jahr 2014 ein PKW gestellt. Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil beträgt EUR 250,00. Es wird ihr somit noch ein Lohn von EUR 200,00 gezahlt. Soweit richtig?!
Nehmen wir an die Mitarbeiterin hätte EUR 10,00 pro Stunden vereinbart, dann müsste sie für EUR 450,00 insgesamt 45,00 Stunden im Monat arbeiten. Mit dem Lohn wurden ihr 20,00 Stunden bezahlt. Die weiteren 25 Stunden wurden ihr mit dem Sachbezugswert des PKW vergütet. Folge ist, dass der gesetzliche Mindestlohn für 25 Stunden nicht gezahlt wurde. Nicht mehr und nicht weniger. Also 25 Stunden x 8,84 bzw. 8,50. Die Vergütung darüber hinaus, darf ja in einen Sachbezug umgewandelt werden.
Eine Überlegung für die Zukunft wäre, dass immer für alle Stunden erst der gesetzliche Mindestlohn als Barlohn vereinbart wird und der überschießende Teil des Stundenlohns für den Sachlohn verwendet wird. Wie man so etwas in eine saubere arbeitsvertragliche Regelung packt, müsste geprüft werden.
In diesem Fall reicht es wohl nicht ganz, aber mal so als Beispiel:
45,00 Stunden x 8,84 = 397,80
45,00 Stunden x 1,16 = 52,20
Der zweite Betrag könnte als Sachlohn gewährt werden. Hätte die Mitarbeiterin also einen Stundenlohn von EUR 20,00 und somit nur 22,50 monatliche Stunden, dann wäre alles gut.
Alles mal nur so Überlegungen.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für das ausführliche laute Denken und die Überlegungen.
So in etwa hatte ich mir auch versucht das auszurechnen, war mir aber unsicher.
Also vielen herzlichen Dank für die Unterstützung.
Mich würde trotzdem noch interessieren, ob nur bei uns die DRV (Rheinland) das genauer prüft oder ob noch jemand weitere Erfahrungen dazu hat, danke.
Mich würde trotzdem noch interessieren, ob nur bei uns die DRV (Rheinland) das genauer prüft oder ob noch jemand weitere Erfahrungen dazu hat, danke.
Bei uns steht im November die erste Prüfung der DRV in diesem Jahr an. Glücklicherweise haben bei uns aber auch keine Minijobs eine PKW-Überlassung.
Moin,
bei der PKW-Überlassung an die Ehefrau im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hätte ich aber auch noch in anderer Hinsicht "Bauchschmerzen".
Eine derartige Vereinbarung wurde vom BFH als nicht fremdüblich eingestuft und daher nicht als Betriebsausgabe zugelassen (Urteil III B 27/17 vom 21.12.2017).
Es ist zwar noch ein weiteres Verfahren vom FG Köln hierzu beim BFH anhängig ( X R 44/17 ). Es bleibt aber abzuwarten, ob der BFH seine Meinung aus dem Dezember 2017 tatsächlich schon wieder über den Haufen wirft...
Wichtig in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch, dass dies keine direkte Auswirkung für die Sozialversicherung hat. Es bleibt also ggf. sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt und beitragspflichtig - ist aber einkommensteuerrechtlich keine Betriebsausgabe.
Viele Grüße
Uwe Lutz