Hallo,
ich habe eine ziemlich verzwickte Sache und komme nicht weiter.
Wir haben jetzt von der Krankenkasse erfahren, dass eine AN rückwirkend zum 01.09.2021 eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht. Im Kalender kann ich ja leider nicht die Einträge rausnehmen bis 2022 und muss die Meldungen -davon gehe ich aus- über Svnet erstellen bzw. ändern.
Mein Problem ist nun, dass die AN bis zum 12.09.2021 noch in der Lohnfortzahlung war und danach in K6 und ab dem 29.01.2023 mit KA Ende Bezug Krankengeld...eingetragen war allerdings ja schon zum 01.09.2021 jetzt die volle Erwerbsminderungsernte erhält.
Es wurde eine Unterbrechungsmeldung 51 zum 12.09.2021 erstellt, diese würde ich stornieren. Muss ich diese neu machen mit den neuen Beitragsgruppenschlüsseln dann oder eine Abmeldung (Grund 30) vornehmen? Mein Bauchgefühl sagt mir nur die Unterbrechungsmeldung ändern, weil es arbeitsrechtlich nach jetzigem Stand nicht beendet ist sondern nur sv-rechtlich dann.
Die Abmeldung (30) zum 29.01.2023 würde ich stornieren.
Ich hoffe, dass jemand eine Idee hat. 😇
Danke schonmal für eure Hilfe
Grüße Dani
Hallo Dani,
ja, ich würde auch alle Meldungen stornieren und neu stellen.
Die Abmeldung würde ich auch löschen.
Bei mir hat eine mit Erwerbsminderungsrente gegen die Kündigung geklagt und Recht erhalten.
LG
Sabine
Hallo,
rechtlich kann ich Ihnen dazu keine Auskunft geben.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie mit der Krankenkasse abstimmen, welche DEÜV-Meldungen storniert bzw. korrigiert werden sollen.
Eine Nachberechnung auf 2021 oder auch auf 2022 (wenn der Monatsabschluss für 12/2023 nicht mehr zurückgesetzt werden kann), ist in Lohn und Gehalt nicht mehr möglich.
Wenn der Ausfallschlüssel „KA“ gebucht wird, erstellt Lohn und Gehalt sofort eine Abmeldung mit Abgabegrund „30“. Damit ist die Arbeitnehmerin SV-rechtlich abgemeldet.