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SNF-Zuschläge bei Krankheit/Urlaub nicht auszahlen (LuG)

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letzte Antwort am 15.06.2020 14:02:17 von Daniela_Eichler
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heikowiedenfeld
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo,

unser Mandant möchte die SNF-Zuschläge bei Krankheit/Urlaub nicht mehr auszahlen sondern nur die Beiträge abführen.

Welche Lohnarten müssen dafür genutzt werden?

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 5
208 Mal angesehen

Hallo,

da müssten Sie eine Lohnart die lohnsteuerfrei aber sv-pflichtig ist verwenden, also etwas aus 3800 oder 3840 basteln. Dann müssten Sie den Auszahlungsbetrag entsprechend kürzen. Beachten Sie dabei, dass auch Arbeitnehmeranteile auf diese Beträge einbehalten werden. Diese Arbeitnehmeranteile müssten noch lohnversteuert werden, wenn sie aus den nicht ausgezahlten Zuschlägen einbehalten werden.

Ob das arbeitsrechtlich überhaupt haltbar ist, sollte außerdem geprüft werden.

Viele Grüße

T. Reich

carmenliebich
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
208 Mal angesehen

Hallo,

also ich sehe dies problematisch wie Herr Reich. Ich denke, dass die Zuschläge auch an die Mitarbeiter ausgezahlt werden müssen.

Liebe Grüße
C. Liebich

Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 5
161 Mal angesehen

Wie gestaltet es sich in meinem Fall?

 

Der o.g. Fall wurde bei einer letzten Prüfung beanstandet.

Geprüft wurde bis zum Jahr 2016. Da sich die Prüfung sehr lange hingezögert hat und erst wirklich Anfang Januar 2018 abgeschlossen war, schwebte das Jahr 2017 in der Luft.

Die Umsetzung der Beanstandung (also dass svpflichtige Zuschläge gezahlt wurden bei Krank/Urlaub) wurde also erst in 2018 umgesetzt.

 

Da die Prüfung nur bis 2016 erfolgte, hängt 2017 in der Luft.

 

Wir haben uns jetzt endlich die Mühe gemacht und die Summen ermittelt.

 

Ich bräuchte mal eine Meinung, was ich mit den Mitarbeitern machen soll, die bereits im Laufe des Jahres 2018 ausgeschieden sind. Für diese Mitarbeiter kann ich keine nachträgliche Auszahlung vornehmen.

Sollte ich hierzu die Beiträge abführen? Wenn ja, wie?

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 5 von 5
134 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Abrechnung bzw. Nachberechnung kann in Lohn und Gehalt nur für das aktuelle Jahr 2020 und dem Vorjahr 2019 durchgeführt werden.

Eine Korrektur für die Jahre 2018 und früher ist nicht möglich.

 

Für die Abrechnung des sogenannten Phantomlohns stehen in Lohn und Gehalt keine Standardlohnarten zur Verfügung. Es können - wie bereits von @t_r_ erwähnt - nur eigene/individuelle Lohnarten dafür angelegt und verwendet werden.

 

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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letzte Antwort am 15.06.2020 14:02:17 von Daniela_Eichler
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