Schönen Guten Morgen Community,
ich bitte euch mal wieder um eure so treue Unterstützung:
bei einem Mandanten hat der "Vorgänger" die letzten Jahre die Restaurantschecks folgendermaßen auf die Abrechnungen der MA gesetzt, was M.E. nicht richtig sein kann: Für 2020:
Im Bruttobereich: 15 Schecks à 6,50 Euro = 97,50 Euro (geschlüsselt FFJ)
Im Nettobereich: Eigenanteil Restauranschecks des MA = -46,50 Euro (also 3,10 x 15).
Hätte im Nettobereich nicht immer der größere Anteil stehen müssen (also der Sachbezugswert 15 x -3,40 Euro = -51 Euro), da doch nur die 46,50 Euro tatsächlich steuer- und sv-frei sind?
Danke euch!!!
Viele Grüße
Hallo,
laden Sie doch mal geschwärzt eine Abrechnung hoch, damit man sieht,w as auf der Abrechnung genau passiert.
Viele Grüße
T. Reich
Sehr gerne:
Hallo,
aktuell müsste ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei einer Zuzahlung von EUR 3,10 sind noch EUR 0,30 steuerpflichtig. Damit das nicht so ist, müssten EUR 3,40 einbehalten werden.
Sie vermuten somit richtig, dass EUR 51,00 als Zuzahlung einbehalten werden müssten, damit kein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Im Übrigen müsste aus meiner Sicht keinSachbezugswert erfasst werden, da kein steuerfreier Sachbezug gewährt wird. Der Arbeitnehmer "bezahlt" ja den Restaurantscheck.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für Ihre Bestätigung. Man könnte doch am Ende des Jahres eine 25%ige Pauschalbesteuerung auf die 0,30 ct aller im Jahr ausgegebenen Essenschecks vornehmen über die Nebenbuchführung? Oder muss man sich vorher eine Genehmigung vom FA einholen?
Nein, das können Sie machen ohne Genehmigung. Für die Vorjahre sollten Sie allerdings einmal schauen, da da ggf. SV-Beiträge trotz Pauschalierung anfallen würden. Da es ja keien so großen Beträge sind, wäre hier die Frage, ob Sie diese nicht noch einhalten.
Auf jeden Fall. Vielen Dank mal wieder;-)
Lieber Herr Reich,
dürfte ich hier noch mal nachhaken:
"Im Übrigen müsste aus meiner Sicht keinSachbezugswert erfasst werden, da kein steuerfreier Sachbezug gewährt wird. Der Arbeitnehmer "bezahlt" ja den Restaurantscheck."
Bedeutet das, dass ich im Bruttobereich den Sachbezugswert einfach weglassen kann und im Nettobereich lediglich den Eigenanteil des Mitarbeiters abziehen muss?
Danke Ihnen!
Genau.