Unser Mandant hat die Reisekostenabrechnung eingereicht zum Abrechnen im Lohn.
Bei der Prüfung mittels Routenplaner habe ich festgestellt, dass er von 2 Strecken die längste gewählt hat, die man aber komplett durchfahren kann (327 km einfache Fahrt). Bei der kürzeren Strecke wäre eine Fahrt mit der Fähre notwendig (238 km).
Muss trotzdem die kürzeste Strecke für die RK-Abrechnung gewählt werden? Oder gilt die kürzeste Strecke ohne Unterbrechung (somit die längere Strecke)?
Schon einmal danke im Voraus für eine Antwort.
Hallo,
rechtlich können wir Sie nicht beraten.
Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.
Man kann sehr viele Aspekte hinzuziehen. Nur kurz:
Wenn Sie die Mandantenentscheidung für die längere Strecke hinterfragen wollen, fordern Sie ihn zu einer Stellungnahme auf. Ansonsten würde ich dessen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Kommt natürlich auch darauf an, wie viel Erfahrung auf Mandantenseite i.S. Reisekosten vorhanden ist.