Hallo,
der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht, soll KUG beziehen und hat noch keinen Rentenantrag gestellt.
Lt. Merkblatt 8a ist das möglich:
2.6.2 Ruhen des Anspruchs bei Rentenbezug
Der Anspruch eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf Kug ruht während der Zeit, für die ihm/ihr (auch nachträglich) ein Anspruch auf Altersrente (Vollrente) oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Ruhegehaltsbezüge von Beamten, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden) zuerkannt ist. Solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Leistung noch nicht erhält, wird Kug gewährt und später mit der Rentennachzahlung verrechnet.
Leider rechnt bei 3301 LUG nicht ab (Fehlermeldung). Also entweder kann LUG es nicht oder ich muss bis zum Rentenantrag mit 3311 oder so abrechnen, was eigentlich auch nicht richtig sein kann.
Hallo,
aktuell ist es in Lohn und Gehalt nicht möglich einen Mitarbeiter der die Regelaltersgrenze erreicht und noch keinen Rentenantrag gestellt hat mit KUG abzurechnen, da im Beitragsgruppenschlüssel die AV-Freiheit hinterlegt ist.
Ihr Wunsch, nach einer Möglichkeit für diesen Personenkreis KUG abrechnen zu können, ist bereits bekannt.
Einen Umsetzungszeitpunkt kann ich Ihnen derzeit nicht nennen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
die Abrechnung mit ermäßigten Beitragssätzen (3301) ist erst ab Gewährung der Regelaltersrente zulässig. Bis dahin ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze und vor Beantragung/Gewährung der Rente mit Beitragsgruppen 1101 abzurechnen. Machen Sie das rückwirkend, sie bekommen dann auch einen entsprechenden Hinweis auf dem Fehlerprotokoll, der das bestätigt. Ansonsten droht ein Haftungsfall bei der Rentenversicherungsprüfung.
Die Altersrente wird auch nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab Antragstellung. Allerdings errechnet sich durch die Zeit der Nichtbeantragung ein monatlicher höherer Rentenbezug.
Dann können Sie auch nochmal prüfen, ob mit 1101 KUG abgerechnet werden kann oder ob es durch die AV-Null weiter nicht möglich ist.
Oder haben wir hier einen Fall, wo die Regelaltersgrenze gerade im abzurechnenden Monat eintritt und es sich um eine zeitliche Überschneidung handelt und die Rente absehbar auch ab dem Datum gewährt wird?
Das hatte ich nicht auf dem Schirm. Vielen Dank!
Hallo,
wurde inzwischen eine Lösung zum oben genannten Problem gefunden?
Grüße
M.Müller
Hallo Herr Müller,
grundsätzlich kann für Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0 erfasst sind, kein Kurzarbeitergeld abgerechnet werden.
Wie mit Tagen, für die Kurzarbeit abgerechnet werden soll, umzugehen ist, sollte arbeitsrechtlich geklärt werden.
In den Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld wird unter 8.2 u. a. ausgeführt, dass versicherungsfreie Arbeitnehmer:nnen nicht einzutragen sind. Das sind z. B. Personen, die die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats.
Aufgrund dieser Vorgaben können wir den Sachverhalt nicht in Lohn und Gehalt umsetzen.