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Rückwirkende Nachzahlung SV-Beiträge | Übernahme AN-Anteile

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letzte Antwort am 27.05.2024 11:39:50 von lohnexperte
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Nutzer123
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Hallo liebe Datev-Community,

 

aufgrund einer falschen Information der Mini-Job-Zentrale haben wir einen Mitarbeiter fälschlicherweise seit dem 01.06.2023 kurzfristig mit der Beitragsgruppe 0000 abgerechnet. Nun hat sich heute rausgestellt, dass er rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss.

 

Laut meinen Recherchen, muss der Arbeitnehmer seine SV-Anteile „nur“ drei Abrechnungszeiträume (in dem Fall rückwirkend bis einschließlich 02/2024) tragen. Das heißt für die Monate 06/2023-01/2024 müssen die AN SV-Anteile von dem Arbeitgeber getragen werden.

 

Nun stellen sich mir folgende Fragen:

 

  • Können wir die SV-Beiträge des Arbeitnehmers einfach als Netto-Bezug erfassen?
  • Stellt das ganze dann ein „geldwerter Vorteil“ dar, sodass dies auch nochmal versteuert/verbeitragt werden muss?

Auf Nachfrage bei der Krankenkasse hat mir diese mitgeteilt, dass sie diese Frage nicht beantworten können und mir dies der Anbieter des Abrechnungsprogramms mitteilen müsste...

 

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
389 Mal angesehen

Hallo,

 

rechtlich können wir nicht beraten. Die rechtliche Seite muss durch die Krankenkasse beurteilt werden.

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 3 von 3
342 Mal angesehen

Hallo @Nutzer123,

 

ich kann den Sachverhalt leider nicht nachvollziehen. Warum gab die Minijobzentrale eine falsche Auskunft? Lagen dieser nicht alle Angaben vor, um eine von Anfang an korrekte Prüfung durchzuführen?

 

War der Arbeitgeber selbst nicht in der Lage, die richtige Prüfung durchzuführen? Warum nicht?

 

BTW: Ich glaube mich zu erinnern, dass Arbeitgeber, die ihrer Pflicht, alle relevanten Daten vom Mitarbeiter zu erheben und bei dennoch auftretenden Fragen den zuständigen SV-Träger konsultieren, keine Nachzahlungen tätigen müssen. Denn er hat ja alles in seiner Macht stehende getan ...

 

Die Arbeitgeberhaftung endet nämlich auch mal ... Leider kann ich keine Rechtsgrundlage beisteuern. 

 

Wenn aber beispielsweise ein Minijobber trotz Nachfrage nicht angibt, dass er bereits einen ersten Minijob hat, ist die korrekte Abrechnung durch den Arbeitgeber erst nach eine entsprechenden Info durch die Minijobzentrale möglich und auch nur für die Zukunkt nötig.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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letzte Antwort am 27.05.2024 11:39:50 von lohnexperte
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