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Rückwirkende Beitragserstattung/ Kapitalauszahlung aus Berufsunfähigkeitsversicherung

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letzte Antwort am 30.04.2025 16:19:41 von AhLo
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AhLo
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Hallo zusammen, 

 

wir haben von einer Versicherung eine Gutschrift erhalten für einen MA, der noch bei uns beschäftigt, aber seit Ende 2024 ausgesteuert ist. Die Gutschrift ist für geltend gemachte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (rückwirkend ab Mai 2023). Vom Betrag her müsste das die Erstattung der Beiträge sein, die bis Ende 2024 noch geleistet wurden (-> Prämienbefreiung wegen Berufsunfähigkeit). 

 

Nun stellt sich mir die Frage wie ich das abrechnungstechnisch lösen kann. Muss eine Rückrechnung gemacht werden (obwohl das ja auch nur bis 2024 möglich ist)? Oder kann der Betrag als Kapitalleistung ausbezahlt werden? 

 

Vielen Dank vorab. 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Versicherung, wie die Gutschrift-Verrechnung erfolgen soll.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 3 von 4
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Hallo @AhLo ,

 

 


@AhLo  schrieb:

... Die Gutschrift ist für geltend gemachte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (rückwirkend ab Mai 2023).



@AhLo  schrieb:

...  Vom Betrag her müsste das die Erstattung der Beiträge sein, die bis Ende 2024 noch geleistet wurden (-> Prämienbefreiung wegen Berufsunfähigkeit). 

 

Sie sollten in einem ersten Schritt klären, welche Beträge für welche Leistungen hier an den Arbeitgeber erstattet wurden. Ansprüche aus einer BU-Versicherung und Erstattung von Beitragszahlungen sind zwei Paar Schuhe.

 

Fraglich wäre zumindest für mich, warum trotz Prämienbefreiung (ab 05/2023?) noch Beitragszahlungen bis Ende 2024 geleistet wurden (eventuell handelt es sich um eine rein arbeitgeberfinanierte BAV?) ...

 

Oder habe ich Sie falsch verstanden?

 

VG

 

 

 

 

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AhLo
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@lohnexperte 
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich hatte nochmals Kontakt mit der Versicherung: Es handelt sich um eine Beitragsrückerstattung rückwirkend ab den 03.05.2023. 

 

Die Beiträge wurden weiterhin (aus weitergewährten Bezügen) bezahlt, weil die Ansprüche aus der BU-Versicherung vom Arbeitnehmer erst Ende 2024 geltend gemacht wurden, als klar war, dass er auch in Zukunft sicher nicht mehr arbeiten kann (vorher bestand immer noch Hoffnung).

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 30.04.2025 16:19:41 von AhLo
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