Hallo liebe Community,
ich habe aktuell, und neu für mich, einen Quarantänefall beim einem Minijobber.
Da seit 31.03.21 die Berechnung anhand der Kug-Tabelle bzw. ab 06/21 die Berechnung anhand der LVO-Tabelle vorgenommen werden soll, weiß ich nun nicht so recht, wie ich aus der Tabelle etwas für den Minijobber ablesen soll. Ich sehe da nur eine Unterteilung nach Steuerklassen...der Minijobber wird ja pauschal besteuert...habe ich einen Denkfehler? Wer kennt sich aus und kann mir helfen?
Danke.
VG
Vielleicht haben Sie ja das Glück, dass der § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde und der Lohn somit fortgezahlt werden müsste.
Ansonsten wurde, fürchte ich, dieser Sachverhalt bisher leider nicht geklärt... zumindest ist bei uns dazu noch keine Klärung angekommen.
Danke für Ihre Antwort, der §616 ist ausgeschlossen. Wenn es noch keine Lösung dazu gibt, werde ich es vielleicht wie vor dem 31.03.21 berechnen.....
Hallo,
mit den Änderungen des § 56 IfSG zum 31.03.2021 sind noch viele Fragen offen und einige Abrechnungsvarianten von Entschädigungszahlungen wegen Quarantäne und Kinderbetreuung zum aktuellen Zeitpunkt rechtlich ungeklärt, wie zum Beispiel geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Bitte stimmen Sie Ihre Vorgehensweise mit der jeweiligen Gesundheitsbehörde ab.
Vielen Dank.
Ich habe heute mit der für mich zuständigen Behörde telefoniert.
Für Minijobber soll das alte Berechnungsschema vor dem 31.03.21 verwendet werden. dies ist keine allgemeingültige Auskunft, aber wahrscheinlich wird es von vielen Behörden so gehandhabt.
Ich werde zukünftig kurz bei der entsprechenden Behörde anrufen und mir die Berechnung so bestätigen lassen.
VG