Hallo zusammen,
ich benötige gerade mal Euer Schwarmwissen.
Ich habe eine Quarantäne abzurechnen, die eigentlich vom 11.09. bis 21.09. vorgenommen werden sollte. Da der Bescheid den Mitarbeiter aber erst am 13.9. erreicht hat und mit dem 20.09. bereits wieder aufgehoben wurde reden wir also de facto über 5 Arbeitstage und ein Wochenende.
Wenn § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen ist .... Sind dann die vom Bundesministerium anzusetzenden verhältnismäßigen 5 Tage erreicht oder nicht ?
Ich habe nämlich auch gelesen, dass, wenn die Quarantäne von vornherein auf einen längeren Zeitraum festgelegt wird, der 616er gar nicht mehr greift und man als Arbeitgeber gleich kürzen darf.
Wie ist es nun richtig ?
Freue mich über Infos, wie Ihr das so handhabt.
Viele Grüße
S. Kittler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ich befürchte, dass sich da nicht einmal die Rechtsprechung einig ist. In manchen Urteilen ist bei 4 bis 5 Tagen von einer nicht erheblichen Zeit die Rede. Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht das etwas krasser und koppelte die nicht erhebliche Zeit an die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
So wurde z.B. im Urteil 3 K 107/21.KO vom 10.05.2021 entschieden, dass
"bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB" (vgl. PDF Seite 10 Zeile 10)
gilt.
Wir machen hierbei alle Mandanten auf die nicht eindeutige Rechtsprechung aufmerksam, wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist und verweisen auf die Gefahr, dass entsprechende Erstattungsanträge ggf. abgewiesen oder nur teilweise stattgegeben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Hallo S. Kittler,
Herr Lubbe hat die Problematik treffend geschildert. In der Literatur finden sich u. a. pauschale Werte (Beschäftigung < 6 Monate = 3 Tage, Beschäftigung < 12 Monate = 5 Tage, darüber hinaus 14 Tage).
Ohne die Details zu kennen, würde ich den vorliegenden Fall ohne eine Kürzung abrechnen.
Beste Grüße!
Wir versuchen zunächst herauszufinden, statt am Arbeitsplatz im Home-Office gearbeitet wurde. Dann wäre das Gehalt "normal" fortzuzahlen. Wenn nicht, gilt bei uns bezahlte Freistellung (ohne den Arbeitsrechtler des Mandanten für mindestens 14 Tage), denn der AG hätte den 616 ja ausschließen können...