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Quarantäne und Krankenschein

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letzte Antwort am 27.01.2021 19:56:56 von TN
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NaJu2008
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Hallo,

 

ich habe einen AN mit angeordneter Quarantäne mit anschließender AU.

 

Der Quarantänebescheid setzt ein Tag eher an als die AU - also greift sofort das IfSG. Leider ist der AN in der Folge länger als 6 Wochen krank. Der AG hat auf Grund der AN-Anzahl grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch im Rahmen der U1 gegenüber der Krankenkasse.

 

Wie muss ich die Fehlzeiten erfassen? Ist für den gesamten Zeitraum ein Erstattungsanspruch nach IfSG abzurechnen, also ab Beginn des Quarantänebescheids bis zum erreichen der 6 Wochenfrist?

pogo
Meister
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Die Anzahl der Tage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne sind die Tage, für die dieses/diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (z.B. Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt.

https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html#berechnung

 

In deinem Fall also 1 Tag Quarantäne und dann Lohnfortzahlung aufgrund der Krankheit.

 

Im Zweifel beim Gesundheitsamt nachfragen.

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NaJu2008
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Aber was ist mit § 56 (7) IfSG

 

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

 

???

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TN
Fachmann
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Meinem Verständnis nach meint Satz 1, dass die Höhe des Anspruchs auf LFZ die gleiche bleibt wie bei Krankheit < 6 Wochen.

 

Bei Satz 2 verstehe ich, dass bei Ansprüchen ggü. Dritten (z. B. Krankheit wg. Verkehrsunfall bei Verschulden des Unfallgegners) diese Ansprüche an das Land abgetreten werden müssen.

 

Vielleicht.....

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NaJu2008
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Das sehe ich grundsätzlich anders. Siehe hierzu: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16341&art_param=854

 

Unter II Punkt 3 heißt es:

 

Ist der Arbeitnehmer im gesamten Zeitraum der Quarantäne krankgeschrieben, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, da der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hat. Für eine eventuell noch verbleibende angeordnete Quarantänephase ohne Krankschreibung ist der Arbeitgeber antragsberechtigt. Wird der Arbeitnehmer erst während der Quarantäne krankgeschrieben, besteht sein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG fort.

 

Solange sich die Krankschreibung innerhalb des angeordneten Quarantänezeitraums befindet ist für mich alles klar.

 

Wenn die behördlich angeordnete Quarantäne eher beginnt als der Krankenschein muss ich IfSG abrechnen - und zwar für den kompletten Zeitraum der angeordneten Quarantäne (Ausschlussgründe wie z.B. Urlaub werden berücksichtigt).

 

Knackpunkt ist doch aber vielmehr, was geschieht wenn die Krankschreibung weit über den Quarantänezeitraum hinausgeht (>6 Wochen) und der AG auch keinen Erstattungsanspruch im U1-Verfahren hat und wo beginnt eigentlich die Berechnung der 6-Wochen-Frist?

 

Wie ist §56 (7) S. 2 IfSG in diesem Fall zu verstehen?

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NaJu2008
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Nach Rückfrage bei der Landesdirektion Sachsen, habe ich die Auskunft erhalten, dass nur behördlich angeordnete Maßnahmen nach §§ 28 ff IfSG entschädigungsfähig sind.

 

Nach Ablauf der Quarantäne greift die LFZ durch den AG.

 

Von der Krankenkasse habe ich dann auch noch die Auskunft bekommen, dass für die Berechnung der 6-Wochen-Frist die erste AU maßgeblich ist.

 

Durch das Zusammentreffen von Quarantäne und AU "spart" der AG also in diesem Fall bei der LFZ für den Quarantänezeitraum.

LF
Fortgeschrittener
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Bei Zusammentreffen von K und QA geht K der QA vor.

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NaJu2008
Aufsteiger
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Das ist davon abhängig was zuerst da war.

 

Wenn ich bereits mit einer AU in die Quarantäne gehe z.B. weil der Arzt bei der Testung vorsorglich eine ausgestellt hat und später erst die behördlich angeordnete Quarantäne auf Grund des positiven Testergebnisses hinzu kommt, wird erstmal die AU "abgearbeitet" und für die ggf. verbleibenden Resttage dann Quarantäne nach IfSG.

 

Wenn mich aber das Gesundheitsamt z.B. als Kontaktperson in Quarantäne schickt und ich 10 Tage später krank werde und mein Arzt mir daraufhin eine AU ausstellt, wird ersteinmal die Quarantäne "abgearbeite" und die AU erst im Anschluss.

 

Deshalb verlange ich immer die Quarantänebescheide (sofern bereits vorliegend) und auch die AU-Bescheinigungen, falls überhaupt welche ausgestellt werden wenn die Leute sowieso schon in Quarantäne sind.

 

Entscheidend ist das Datum ab wann die AU gilt und wann die Quarantäne lt. Bescheid ausgesprochen wurde (bitte nicht mit dem Bescheiddatum verwechseln!)

 

Hier auch noch mal sehr gut nachzulesen:

 

https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16341&art_param=854

8
letzte Antwort am 27.01.2021 19:56:56 von TN
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