Hallo Zusammen,
ich hoffe, jemand kann mir vllt. weiterhelfen aus bereits gesammelter Erfahrung, in der Literatur habe ich bisher keine Lösung gefunden:
AN erhält während der Arbeitszeit die Info vom Gesundheitsamt, dass er sich sofort in Quarantäne zu begeben hat. Im schriftlichen Bescheid ist der Tag des Anrufs mit im angeordneten Quarantäne-Zeitraum enthalten.
Nun hat er schon 3 Stunden an dem Tag gearbeitet:
Ich würde den Tag selber mit in den Unterbrechungszeitraum nehmen, den Gehaltsanspruch für die 3 Stunden ermitteln und über Bewegungsdaten (Gehaltsempfänger) die Kürzung durch die Unterbrechung für die 3 Stunden manuell korrigieren und somit ja auch das Ausfallgeld.
Die 5 Stunden Quarantäne würde ich als Entschädigung abrechnen und die Erstattung beantragen.
Seht ihr das auch so oder hat hier schon jemand Erfahrung, ob das dann so auch erstattet wird? Oder zählt der 1. Tag, an dem noch gearbeitet wird, wie bei der Erstattung Entgeltfortzahlung U1 hier auch nicht mit?
Vielen Dank für Rückmeldungen!
Viele Grüße,
Anja Bu
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Falls es gesetzlich so sein sollte wie bei AAG wird der Tag an dem noch gearbeitet wurde nicht erstattet. Keine Stundenweise aufteilung.
Ob dies bei der Erstattung nach IFSG auch gilt vermag ich nicht so ohne weiteres zu berurteilen.
Hallo Bodensee,
vielen Dank für die Antwort, aber genau das wäre eben meine Frage, ob es so ist wie bei LFZ oder ob hier eine stundenweise Abrechnung möglich ist..
LG, Anja Busse
Hallo,
in § 56 IfSG steht nur etwas von Erstattung des Verdienstausfalls, wenn man seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Es ist nirgends die Rede davon, dass diese Tätigkeit ganz ausfallen muss. Ich würde die Stunden berücksichtigen.
Viele Grüße
T. Reich
Habe jetzt nachgelesen.
§ 56 Abs. 3 und auch die übrigen Regelungen verweisen auf das EFZG § 4 und §§ 4a .
Daher gelten m.E. die Regelung unisono und damit an Teiltagen zahlt der AG die Zeche wie bei Krankheit auch nur volle Tage sind danach Erstattungsfähig.
@t_r_ wie immer §56 Abs.1 Generalnorm, die Ausnahmen und Veweise folgen dahinter.
Zu 100% sicher bin ich mir nach wie vor nicht, da ich in der Argumentationslinie der Verweis im EFZG von § 4 auf 3 und Besonderheiten geht. Ich jetzt aber im EFZG den Passus nach dem Teiltage nicht erstattungsfähig sind nicht gefunden habe.
Aber wie gesagt auch die 6 Wochen usw. finden sich im IFSG und daher bin ich mir ziemlich sicher IFSG folgt EFZG.
Hallo Herr Eberhardt,
das mit den Bruchtagen, die im AAG erstattet werden, steht nicht im Gesetz, weder im EFZG, noch im AAG, sondern ist "nur" ein Beschluss vom GKV-Spitzenverband, ich glaube aus 2010.
Im Verweis im § 56 (3) IfSG geht es ja nur um die Berechnung des Entgeltausfalls. Hier ist das EFZG zugrunde zu legen, das erscheint mir auch logisch.
Die FAQ´s auf Ifsg-Online sind leider ein bisschen verwirrend. Die sagen grundsätzlich bekommt man auch für Teilausfälle Entschädigung, reden bei der Ermittlung Bruttoverdienstausfall aber von Tagen.
Ich glaube, ich rechne die Ausfall-Stunden des ersten Tages aus und schau dann mal, was passiert mit dem Erstattungsantrag.
Leider bekomme ich bisher auch keine amtliche Antwort auf meine Anfrage......
Vielen Dank und falls noch jemand etwas dazu weiß, immer her damit 🙂
LG,
Anja Busse
Hallo,
also wenn ich davon ausgehe, dass Datev dafür Ausfallschlüssel vorsieht, sollte es gehen:
QA | Quarantäne mit Entschädigungszahlung | nach Tagen |
|
| Ja, 6 Wochenfrist | Entschuldigt |
QS | Quarantäne Ausfallstunden mit Entschädigungszahlung | nach Stunden |
|
| nein | Entschuldigt |
QO | Angeordnete Quarantäne (bezahlte Freistellung) | nein | X |
| nein | Keine |
QF | Freiwillige Quarantäne (bezahlte Freistellung) | nein | X |
| nein | keine |
QU | Freiwillige Quarantäne (unbezahlte Freistellung) | nach Tagen |
|
| Ja, unbz. Url | Entschuldigt |
Das Infektionsschutzgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den entstandenen Verdienstausfall zu entschädigen, auch wenn Ihr Arbeitseinkommen nicht ganz ausfällt. Für Verdienstausfälle, die aufgrund einer Betreuungsnotwendigkeit entstanden sind, existieren spezifische Höchstwerte der Entschädigung."
Das ließe sich zumindest dahin gehend interpretieren und auch hier werden Stunden genannt:
Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen in Lohn und Gehalt
Hallo Herr Reich,
in den Ausfallschlüsseln hatte ich tatsächlich noch nicht geschaut :-(.
Aber den Punkt in den "Häufigen Fragen" hatte ich auch schon und auch so wie Sie interpretiert. Und das bei Kinderbetreuung Stunden abgerechnet werden können, hatte ich eben auch schon gefunden, und eigentlich kann es dann ja bei eigener Quarantäne nicht anders sein ...... wobei, wenn ich mir überlege, wie viele Ausnahmeregelungen von Ausnahmeregelungen von........es bei uns gibt, das erleben wir in unserer Tätigkeit ja jeden Tag..... 😉
Aber ich mache das jetzt einfach so, ich rechne jetzt die Ausfallstunden als Entschädigung ab und nehme sie mit den den Erstattungsantrag rein.
Lieben Dank für Ihre Mithilfe und Bestätigung meiner Ansicht 🙂
Viele Grüße und frohes Schaffen,
Anja Busse