Guten Morgen Zusammen,
muss in der Verordnungsverfügung der Quarantäne drin stehen, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG besteht und der Antrag beim Landschaftsverband zu stellen ist?
Wie soll man sonst entscheiden ob die Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" oder "Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" anzuwenden ist?
Viele Grüße
Laura Hundhausen
nein, in der Verfügung muss dies nicht drin stehen. Der Landschaftsverband kann nicht entscheiden, ob eine Lohnfortzahlung während Quarantäne besteht. Hier handelt es sich im eine arbeitsrechtliche Frage.
Im Dokument 1008768 heißt es auf Seite 1: Entschädigung wegen Quarantäne = die Leistung bekommt der AG auf Antrag erstattet.
Auf Seite 3: Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne = die Leistung bekommt der AG nicht erstattet.
In beiden Fälle wird Quarantäne angeordnet.
Woher weiß ich, ob ein Erstattungsantrag gestellt werden kann ???
Moin,
das ist genau das Problem der arbeitsrechtlichen Unterscheidung:
Bezahlte Freistellung wegen Quarantäne bedeutet, es besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters (aus § 616 BGB oder aufgrund Tarif-/Arbeitsvertrag).
Entschädigung wegen Quarantäne wird gewährt, wenn es diesen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht gibt, weil keine Fortzahlung lt. Vertrag erfolgt und entweder § 616 BGB ausgeschlossen ist oder gar nicht greift.
Und gerade die Frage, ob § 616 BGB überhaupt greift oder nicht, wird von Rechtsanwälten unterschiedlich gesehen und ist m.E. abschließend auf jeden Fall nicht geregelt.
Insoweit ist dies letztlich eine arbeitsrechtliche Frage, für die es m.E. eine "richtige" Antwort gar nicht geben kann. Man muss dies also im Einzelfall (nach Rücksprache mit dem Mandaten) klären, wie man dies abrechnen will.
Und was dann die Behörde wegen dem Erstattungsantrag daraus macht, ist letztlich noch anderer Punkt.
Viele Grüße
Uwe Lutz