Hallo zusammen,
wir rechnen den Lohn jeweils zum 15. des laufenden Monats ab und zahlen auch aus.
Nun müssen wir im März 2021 die Abrechnungen einiger Mitarbeiter für den Februar 2021 korriegieren, da diese zum Teil ab 19.02.2021 bis einschließlich 07.03.2021 in Quarantäne mussten.
Die Ermittlung des Entgeltausfalls brutto und netto sowie die Erfassung der Fehlzeiten stellt nicht das Problem dar.
In der Nachberechnung für den Februar 2021 werden (korrekterweise) die Lohnsteuer des AN sowie AN-Anteile SV anteilig korriegiert. Das leuchtet mir auch ein.
Vielmehr stolpere ich über die Tatsache, dass diese Korrekturen bei deb Verrechnung auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung zwar aufgeführt werden, ansonsten aber gänzlich unberücksichtigt bleiben. Ist es nicht so, dass diese Beträge dem Arbeiternehmer erstattet werden müssten? Sie sind doch eigentlich zu unrecht vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden. Anstelle des steuer- und sv-pflichten Entgelts tritt doch dann die steuer- und sv-freie Netto-Entschädigung. Demnach hätte der Arbeitnehmer doch zuviel Lohnsteuer und SV-Beiträge bezahlt.
Oder bin ich da auf dem Holzweg und denke ich eine komplett falsche Richtung?
Viele Grüße
Doreen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Doreen,
bislang habe ich meine Quarantänefälle alle gemäß der DATEV Anleitung durchgeführt. Durch die Kürzung des Gehalts durch die Quarantäne werden dann entsprechend sowohl die zu zahlende Steuer als auch die SV-Beiträge gekürzt. Der Arbeitnehmer zahlt also entsprechend auch weniger. Da dem Arbeitnehmer weder ein finanzieller Gewinn noch Verlust entstehen soll, werden die Beträge ja wieder per Fiktivlohn und Verdienstausfall IfSG eingebastelt. Der Arbeitnehmer geht dann am Ende +/- 0 raus.
Schöne Grüße
Flitze
Hallo Flitze,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Das ist für den laufenden Monat auch korrekt.
Wird aber der Vormonat korrigiert, also in dem Fall für den Zeitraum der Quarantäne ein Bruttolohn gekürtzt und durch einen Nettolohn ausgeglichen, erfolgt auch eine Korrektur bzw. Rückrechnung bei den SV-Beiträgen des Arbeitnehmers sowie bei der Lohnsteuer.
Diese Beitäge werden unter "steuerrechtliche Abzüge" und unter "sv-rechltiche Abzüge" auch mit einem negativen Vorzeichen ausgewiesen, mehr aber auch nicht.
Hätte man die Entschädigungszahlung gleich im laufenden Monat abgerechnet, wären diese Abzüge für den Arbeitnehmer doch gar nicht erst entstanden, weil die Entschädigungszahlung steuerfrei ist und die SV-Beiträge zu 100% der Arbeitgeber trägt.
Meines Erachtens müssten dem Arbeitnehmer diese Beträge wieder erstattet werden ....so tat es zumindest mein "altes" Lohnprogramm, das im letztes Jahr noch nutzte.
Der Arbeitgeber bekommt die SV-Beiträge im Rahmen der Erstattung nach dem IfSG doch auch zurück.
Oder liege ich da falsch?
Hat noch jemand dieses Problem?
Viele Grüße
Doreen
Warum sollte der Arbeitnehmer, denn die SV und Steuer ausgezahlt bekommen? Deinen Gedankengang kann ich nicht nachvollziehen. Der AN bekommt den selben Auszahlungsbetrag mit oder ohne Quarantäneabrechnung. Bei Berechnung im aktuellen Monat bekommt er doch auch nicht die SV und Steuer erstattet.
Hallo Flitze,
ich war auf dem Holzweg.....Habe mich wohl von der Abrechnung und der Darstellung unseres alten Programmes irritieren lassen.
Die Korrektur bzw. der Ausgleich erfolgt ja schon innerhalb der Abrechnung🙈
Nochmals herzlichen Dank für Deine Antworten😅
VG
Doreen