abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Quarantäne Entschädigung Arbeitsbescheinigung LUG

4
letzte Antwort am 24.05.2023 09:30:19 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
t_schlicht
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 5
460 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe für einen Mitarbeiter im Juni und Juli 2022 die Quatanäne Entschädigung beantragt.

Dieser ist im Janaur 2023 ausgeschieden. Auf der Arbeitsbescheinigung ist die Quaranätne Entschädigung vom Brutto Monatslohn abgezogen, so dass der Mitarbeiter für diesen Zeitraum weniger ausgewiesen bekommt. Die Nettoauszahlung war jedoch in jedem Monat gleich. Ich habe für die Berechnung die DATEV Lohnarten verwendet.

Die Bundesagentur für Arbeit möchte, dass ich die Arbeitsbescheinigung abänder.

 

Jetzt sind meine Fragen die folgenden:

- Warum wurde die Quarantäne Entschädigung bei der Arbeitsbescheinigung nicht berücksichtigt?

- Wie kann ich rückwirkend die Beträge ändern und ist das überhaupt richtig?

 

Lieben Dank für die Hilfe

DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 5
429 Mal angesehen

Hallo,


in der Vergangenheit erfolgte zu Ihrem geschilderten Sachverhalt seitens DATEV eine Rückfrage bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dies hat ergeben, dass die Programmlogik von Lohn und Gehalt den Vorgaben der BA entspricht.


Es ist korrekt, dass das aufgrund der Quarantäne ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt bei den Angaben zum Arbeitsentgelt unter SV-Brutto laufend nicht mit ausgewiesen wird. Sie können den Betrag in Lohn und Gehalt nicht ändern.


Unter Punkt 2.2 muss für die Zeit der Quarantäne der Unterbrechungstatbestand "Sonstige unbezahlte Fehlzeit" ausgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür der Ausfallschlüssel "QA" für den Ausfall von vollen Tagen notwendig ist.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 3 von 5
375 Mal angesehen

Hallo Frau Schöneweis,

 

gibt es hier etwas worauf wir uns beziehen können? Wir haben es hier ja ggf. mit mehreren "Herren" zu tun, denen man "dienen" muss. 

 

Einmal dem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit, dann dem ehemaligen Arbeitnehmer ggf. mit Rechtsanwalt bzw. Gewerkschaftsvertreter, dem Mandanten als ehemaligen Arbeitgeber...

 

Vielen Dank und viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 5
342 Mal angesehen

Hallo Herr Reich,

 

eine Erläuterung hierzu findet sich auf den Seiten der Arbeitsagentur in den Hinweisen zum Vordruck "Arbeitsbescheinigung" unter Punkt 7 Angaben zum Arbeitsentgelt:

 

"...hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer für eine Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten, tragen Sie diese Zeiten bitte unter Ziffer 3.3 ein.
Für die unter Frage 3.3 aufgeführten Fehlzeiten wegen Zahlung einer Entschädigung nach §56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder
wegen Kinderbetreuung nach §56 Abs. 1a) IfSG geben Sie bitte keine Entgeltzahlung an."

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 5 von 5
332 Mal angesehen

Guten Morgen Herr Aras,

 

vielen Dank. Dieser Passus ist mir durchaus bekannt.

 

Wir werden hier leider auf das fiktive Bruttoentgelt verwiesen und ich hatte gehofft, dass sie in der Korrespondenz mit der Agentur für Arbeit dazu etwas Klarstellendes hätten.

 

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
4
letzte Antwort am 24.05.2023 09:30:19 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage