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Problem bei RV-Befreiung

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letzte Antwort am 08.02.2022 12:27:36 von LF
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norwegianwood
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
218 Mal angesehen

Hallo 🙂

 

bei einem Mandanten habe ich für die Aushilfe diese Befreiung angekreuzt, weil die Anträge dafür vorliegen. Die Minijobzentrale hatte Fragen dazu, aber leider hat der Mandant das nicht weitergeleitet bzw. behauptet, er hat da nie was gesehen.

Problem ist nun, dass die Minijobzentrale diese Anträge nicht anerkennen will - wahrscheinlich auch deshalb, weil es in der Vergangenheit schon öfter Reibereien mit dem Mandanten gab, da er die Beiträge nicht zeitnah sondern irgendwann zahlte.

Die schreiben, man kann gegen die Bescheide Widerspruch einlegen.

Was schreibe ich denn da am besten?

 

Meine Kollegen meinen, ich soll das telefonisch klären, aber Telefonate sind Schall und Rauch (nix verbindliches und nachweisbares) und weil die auf den Mandanten nicht gut zu sprechen sind, möchte ich das lieber schriftlich machen, aber mir fällt nix brauchbares ein.

Gibt es evtl. Vorlagen für sowas, wo man sich dran orientieren kann?!

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 3
177 Mal angesehen

Moin,

 

ohne zu wissen, was die Knappschaft konkret schreibt, ist es nahezu unmöglich, eine Aussage dazu zu treffen.

 

Nur weil es "schon öfter Reibereien" gab, wird die Knappschaft die Befreiungsanträge nicht ablehnen - dies ist nämlich kein Grund dafür.

 

Der Befreiungsantrag muss in dem Monat beim Arbeitgeber gestellt werden, ab dem die Befreiung greifen soll. Das Eingangsdatum des Antrags muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

 

Und ganz wichtig: Die Anmeldung bei der Knappschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang des Befreiungsantrag erfolgt sein. Wenn die Anmeldung erst später erfolgt, greift die Befreiung erst ab dann.

 

Wenn also Aushilfen für mehrere Monate nachgemeldet werden, können diese nicht von Beginn der Beschäftigung rv-frei abgerechnet werden, weil dann die Anmeldung innerhalb von sechs Wochen nicht möglich ist.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 3
128 Mal angesehen

Meiner Kenntnis nach darf ein Steuerberater nicht sozialversicherungsrechtlich agieren, und falls er das doch tut, tun sich möglicherweise Haftungsfallen auf.

 

Auf mich wirkt es so, als ließe sich das entweder telefonisch klären, oder falls nicht, würde ich die Sache dem Mandanten überlassen - wie immer er sich dann auch bewegt...

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letzte Antwort am 08.02.2022 12:27:36 von LF
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