Guten Abend!
Ein MA von uns ist zur Zeit in Privatinsolvenz. Ich bin mir nicht sicher wie ich das einstelle,sicherlich unter dem Punkt Pfändung. Aber es gibt keinen Pfändungsbeschluss mit der Höhe der Forderungen oder sonstiges,nur ein Schreiben von der Insolvenzverwalterin die gerichtlich bestellt ist.
Darin heisst es,dass ihr mitzuteilen ist wenn vom Lohn gepfändet werden kann. Um das herauszufinden,bzw. ihr zu übermitteln müsste ich es aber erstmal eingestellt bekommen um es vom Programm rechnen zu lassen.
Ich bin mir auch unschlüssig im Bezug auf unterhaltspflichtige Personen,die anrechenenbar sind. Unser MA ist in Trennung (Stkl. 2) und hat 2 Kinder die beim MA auch wohnen. Kann ich somit beim Punkt Unterhaltspflichtige 2 Personen eintragen? Benötige ich dafür ein Schreiben vom MA,worin bestätigt ist,dass die Kinder in der Wohnung gemeldet sind?
Liebe Grüße!!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Malburg,
eine Anleitung zur Hinterlegung der Verbraucherinsolvenz beim Mitarbeiter finden Sie u. a. im Kapitel 5 des Dokumentes Lohnpfändung (Beispiele für LODAS).
Die Ermittlung der unterhaltsberechtigten Personen durch den Arbeitgeber kann sich in der Praxis schnell schwierig erweisen, die aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ableitbaren Personen sind oft nur ein Anhaltspunkt. Sofern in der Mitteilung der Insolvenzverwalterin keine Angaben zu unterhaltsberechtigten Personen vorhanden sind, würde ich die Insolvenzverwalterin (und ggf. den Schuldner) um Auskunft bitten. Im Zweifel sollten Sie sich Rechtsrat einholen, um sich nicht womöglich gegenüber dem Schuldner oder der Insolvenzverwalterin in der Eigenschaft als Drittschuldner irgendwie falsch zu verhalten.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Nun wie in Punkt 5 beschrieben eine neue Pfändung - Insolvenz wird quasi gleichgestellt bzw. als Pfändung aufgefasst, da ja alles pfändbare Einkommen an die Verwalterin geht.
Daher sich dort Höhe der ggf. auch vorläufig festgestellten Schulden geben lassen und im Zweifel auch die Höhe der unterhaltsberechtigten Persone, da dies je nach FAll ganz schön schwierig sein kann.
Daher sich dort Höhe der ggf. auch vorläufig festgestellten Schulden geben lassen
Die Höhe eines Pfändungsbetrages ist bei Abrechnung einer Verbraucherinsolvenz nicht zu erfassen. Ein "Restbetrag Pfändung" wird auf der Abrechnung auch nicht ausgewiesen.
Insoweit ist diese Angabe nicht notwendig. Und ich bin mir auch nicht sicher, ob die Insolvenzverwalterin diese Angabe überhaupt mitteilt / mitteilen darf.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Dürfen wird sie schon, ich bin davon ausgegangen dass wie bei Pfändungen üblich die Höhe eingetragen werden muss.
Wenn dem nicht so ist, ist das ja auch kein Problem.
Hallo,
hier ein Tipp aus der Praxis. Die Insolvenzverwalterin wird den Betrag nicht mitteilen, die halten sich da sehr bedeckt. Ich habe jedenfalls keine Auskunft bekommen.
Die Eingaben, wie Herr Lutz es beschrieben hat, sind so zu erfassen.
Gruß
Guten Morgen,
die Erfassung der Privatinsolvenz hat soweit geklappt. Mir ist nur noch nicht ganz klar was ich unter dem Punkt Rang angeben soll. 1. Rang? In der Beschreibung steht beispielhaft 8. Rang?
Viele Grüße!
Moin,
in dem Beispiel wurde davon ausgegangen, dass bereits 7 "normale" Pfändungen vorlagen (die dann alle ruhend gestellt wurden).
Aus diesem Grunde wurde die Verbraucherinsolvenz mit dem nächst höheren Rang 8 erfasst.
Sofern bisher keine Pfändungen vorliegen, ist Rang 1 korrekt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo zusammen,
ich habe das Klick-Tutorial der DATEV dazu genutzt und auch den Hinweis berücksichtigt, bei der gewöhnlichen Forderung nichts einzutragen. Dies wird allerdings von LODAS als Fehler angesehen, sodass kein Abrechnung gesendet werden kann. Hat sich hier in letzter Zeit etwas geändert?
Beste Grüße
Stefan Hans
P.S. Frage hat sich erledigt. Ich hatte den Haken für die Verbraucherinsolvenz nicht gesetzt.