Folgender Sachverhalt:
Bei einem Mitarbeiter wurde ein Kind nicht berücksichtigt, Geburtsurkunde war in der Personalakte, wurde seinerzeit vergessen in Datev einzugeben.
Dem Mitarbeiter ist es jetzt aufgefallen, dass nur 2 Kinder auf seiner Abrechnung stehen und nicht 3.
Das Pflegeentlastungsgesetz gibt es ja seit dem 01.07.2023.
Können wir jetzt noch eine Rückrechnung machen?
Wir konnten bis ins Jahr 2024 zurückgehen und da macht Datev auch Rückrechnungen.
Aber wir kommen nicht mehr an das Jahr 2023.
Hatte jemand schon einmal so einen Fall und wie geht man damit um?
Hallo,
Dieser Sachverhalt ist nicht ganz ohne. Zuerst würde ich mit der Krankenkasse telefonieren und fragen, was die dazu sagen. Ich persönlich würde die vergangenen Jahre nicht mehr "anfassen". Normalerweise ist es gesetzlich so geregelt, dass die PUEG-Daten nicht rückwirkend geändert werden dürfen. Jetzt ist es halt so, dass das Lohnbüro den Fehler verursacht hat, daher würde ich es riskieren, ab Januar 2025 rückwirkend das Kind zu berücksichtigen, falls es Datev überhaupt zulässt. Normalerweise hat ein guter Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist drinnen, welche meistens besagt, dass der AN bis zu 3 Monate nach Erhalt seiner Lohnabrechnung Fehler in Textform beanstanden kann. Somit wäre eigentlich auch die Januarabrechnung bereits verfristet.
Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit, überhaupt mal rauszurechnen, von welchem Betrag wir hier überhaupt sprechen. Eventuell wäre ja der Arbeitgeber im Interesse eines zufriedenen Mitarbeiters bereit, diese Differenz als Nettolohnoptimierung beispielsweise mit beitragsfreien Sachbezugsgutscheinen zu korrigieren?
Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, solltest Du mit der Krankenkasse darüber sprechen. Dankeschön
Hallo @Claurodia ,
@Claurodia schrieb:
Dem Mitarbeiter ist es jetzt aufgefallen, dass nur 2 Kinder auf seiner Abrechnung stehen und nicht 3.
Das Pflegeentlastungsgesetz gibt es ja seit dem 01.07.2023.
Ja, diesen Fall hatten wir seinerzeit (vor dem 01.07.2023) hier schon gedanklich vorweggenommen und ausführlich besprochen ...
Mein Vorschlag (auch und vor allem angesichts der "Größenordnung"):
0. Sich beim Mandanten für das Versehen entschuldigen und diese Vorgehensweise kommunizieren:
1. NB auf alle Monate ab 01/2024 mit dem vergessenen Kind.
2. Notiz in den Betriebsprüfungsordner, dass für die Monate 7-12/2023 bei Mitarbeiter X der Abschlag bei der PV zu gering ausfiel. Das kann dann bei der nächsten SV-Prüfung direkt an den Prüfer adressiert werden.
3. Sofern irgendjemand auch nur das Wort "Verzinsung" in den Mund nimmt, in Ohnmacht fallen 😉 oder hilfsweise um Info bitten, um welchen Zinsbetrag es sich nach dessen Berechnung handelt. Und dann "merkste selber" denken ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
siehe dazu u. a. auch:
@Constanze_GM schrieb:Normalerweise ist es gesetzlich so geregelt, dass die PUEG-Daten nicht rückwirkend geändert werden dürfen.
Jain. Wenn der AN den Nachweis verspätet einreicht, braucht dieser erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.
Wenn der AG aber auf die Abfrage der Daten verzichtet hat und stattdessen die Zeit bis zur elektronischen Meldung aussitzt, hat der AN sogar ein Recht auf die verzinste(!) Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung und Nachweis Elterneigenschaft, Punkt 3.5, S. 17
@Claurodia, lasst ihr die Zahl der berücksichtigten Kinder andrucken? Dann würde ich an der Stelle mit dem Mitarbeiter ins Gespräch gehen, dass er ja ganz offensichtlich seine Lohnabrechnung bis jetzt nicht kontrolliert hat und das zum Teil also auch auf seine Kappe geht. Korrektur ab 01/24 anbieten, und das halbe Jahr ab 07/23 wird dann eben bei der nächsten Betriebsprüfung korrigiert oder er verzichtet vielleicht sogar darauf (das solltet ihr dann schriftlich festhalten).