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Pflegebonus 2022 (Stand 10.06.2022) Wer bekommt was?

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letzte Antwort am 11.07.2022 14:02:36 von alex7763
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Denise1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
884 Mal angesehen

Jetzt wird es zwar konkreter, aber immer noch nich verständlich.

 

1.Pflegefachkräfte bekommen bei Vollzeit 550€

Was bekommen Pflegehilfskräfte?

Was ist Vollzeit? 38,5 oder 40 oder auch 35h (wie bei Corona-Bonus) ?

Ist die aktuelle Arbeitszeit gemeint, oder die höchste; die ab 11/2020 bis 06/2022 gearbeitet wurde?

Also wenn ein Mitarbeiter ab 11/2020 38,5 h arbeitet und dann ab Mitte 2021 30 h gearbeitet hat wären das dann ja 3 Monate mit Vollzeit???

 

2. Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist bekommt 370€.

    dann wurde näher erklärt: z. Bsp. Verwaltung, Haustechnik, Küche

In wieweit sind denn die Mitarbeiter in der Küche oder Verwaltung bei 30 wochenstunden regelmäßig 7,5h  davon in der direkten Pflege ?

Muß ich das jetzt konkret berechnen, wer wie lange wo am Heimbewohner? tätig ist?

Oder ist das eine Aussage: so ist es und fertig?

Wenn diese Mitarbeiter dann aber 370€ bekommen, wie verhält es sich dann mit der Hauseigenen Wäscherei und Reinigungskraft und Hauswirtschafter?

Beim Coronabonus wurden diese alle ausgegliedert.

 

3. wer zählt jetzt zu den sonstigen Beschäftigten, denen 190€ ausgezahlt werden sollen?

Die Reinigungskräfte sind ja auch täglich in den Bewohnerzimmern zum Säubern, die können damit nicht gemeint sein, oder doch?

 

4. Wird der Bonus wieder vorher beantragt? Wo gibt es die Anträge und Vordrucke?...also die ganze Bürokratie, die wir stemmen sollen??

 

5. Bei Lodas ist dann die 201 als Stamm-Lohnart zu wählen und  st.- und sv.-frei setzen?

 

 

Fragen über Fragen und keine Anleitung dazu? 😉

Vielleicht hat ja jemand schon mehr Wissen darüber.

 

Liebe Grüße Denise

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
693 Mal angesehen

Hallo Denise,


rechtlich können wir Sie hierbei nicht beraten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Experten für Arbeitsrecht.


Alle aktuellen gesetzlichen Änderungen im Bereich Personalwirtschaft finden Sie in unserem Hilfe-Dokument 1011662 .

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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alex7763
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 3
674 Mal angesehen

So ausgiebig ist doch der §3 Nr. 11b ESTG nicht.

 

11b.

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung;

 

Da gibts dann wohl ne interne Vereinbarung?

Das bitte mit dem Rechtsanwalt/in klären. 

 

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letzte Antwort am 11.07.2022 14:02:36 von alex7763
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