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Pfändungsfreigrenze bei Nachberechnung

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letzte Antwort am 30.01.2025 08:53:56 von Herbert13
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Herbert13
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Guten Tag,

 

wir haben einen neuen Mitarbeiter, der zweimal im Monat Gehalt bezieht: Einmal das Grundgehalt am 20. des aktuellen Monats und einmal am 10. des Folgemonats (Provision des Vormonats).

 

Wir haben am 23.12.2024 erfahren, dass der MA Privatinsolvenz angemeldet hat und eine Kanzlei den nicht pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens erhalten soll. 

 

Da sein Grundgehalt allerdings höher ist als diese Grenze, hat der Mitarbeiter mehr erhalten, als er hätte erhalten dürfen. 

 

Wie können wir dies korrigieren, soweit ich nachlesen konnte, darf man den nicht pfändbaren Beitrag nicht unterschreiten, auch wenn dieser aus der aktuellen Abrechnung und einer Korrektur des Vormonats entsteht. Ist dies korrekt? Welche Möglichkeiten zur nachträglichen Korrektur bestehen?

 

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten 🙂

lohnhilfe
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Wie rechnen Sie den denn ab?

 

Logisch wäre hier ja, zum 20. einen Vorschuss zu zahlen ca. in Höhe Grundgehalt, und zum 10. d.FM dann die eigentliche Abrechnung mit Provision zu erstellen, Pfändung und Vorschuss abzuziehen und den Rest auszuzahlen.

 

Wenn die Provision immer ähnlich ist, kann man ja schon mal ausrechnen, was damit (ggf. Durchschnitt) pfändbar wäre (Probeabrechnung), um den Vorschuss zu reduzieren, damit nicht zu viel ausgezahlt wird.

LG
VM
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Herbert13
Beginner
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Genau, so rechnen wir auch ab.

 

Weil aber die Info über die Insolvenz erst am 23. bei uns einging und das Grundgehalt zum 20. ausgezahlt worden ist, entstand eine Überzahlung.

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lohnhilfe
Meister
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Auch zusammen mit der Provision hat er zuviel bekommen?

 

Zu wann ist denn lt. Vertrag die monatliche Vergütung fällig? Wenn der Vorschuss am 20. vor dem Fälligkeitstag gezahlt wurde, dann hat er einfach eine Überzahlung bekommen, die im Folgemonat verrechnet werden muss (er hätte ja auch mal erwähnen können, dass er in Insolvenz ist).

 

Wenn der 20. der Fälligkeitstag ist, dann vielleicht mal mit dem Insolvenzverwalter sprechen, wie der das sieht.

LG
VM
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sue
Fortgeschrittener
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Wir haben am 23.12.2024 erfahren, dass der MA Privatinsolvenz angemeldet hat und eine Kanzlei den nicht pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens erhalten soll. 

 


Wenn Sie mit "erfahren" Hörensagen meinen, ist rechtlich noch gar nichts passiert. Erst wenn der Insolvenzverwalter der Firma ein Schreiben schickt und Ansprüche erhebt, muss und darf das in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

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Herbert13
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Laut Arbeitsvertrag ist das Grundgehalt zum Ende des laufenden Monats fällig. 

Wir überweisen jeweils zum 20. des aktuellen Monats.

 

Die Provision wird dann immer nach Abrechnung Anfang Folgemonat ausgezahlt.

 

Da wir erst am 23.12. per Brief von der Insolvenz erfahren haben und da die Drittschuldnererklärung beigefügt war, hat der Mitarbeiter am 20. sein volles Gehalt erhalten. Seine Provision (es sind nur ein paar Euro...) für Dezember haben wir noch einbehalten, nach Rücksprache mit ihm. 

 

Die Kanzlei (Insolvenzverwalter) stellt sich auf stur und beharrt darauf, dass auch das Dezembergehalt gepfändet wird - obwohl ich da teilweise tagelang gar keine Informationen erhalte und der Kontakt mit ihnen sehr sehr schwierig ist. 

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Herbert13
Beginner
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Mit erfahren meine ich das Eingangsdatum des Briefes bei uns 🙂

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letzte Antwort am 30.01.2025 08:53:56 von Herbert13
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