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Pfändung in Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 27.05.2021 12:30:46 von Helli
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Helli
Beginner
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Ein wunderschönen guten Morgen. Wer kann mit bitte im Programm Lohn und Gehalt zum Thema Pfändung helfen?

 

Im Programm habe ich eine Pfändung (gewöhnliche Forderung) mit Rang 1 vergeben (diese läuft schon seit einiger Zeit). Die Anzahl der Unterhaltsberechtigten ist 1,00. Wegen der Pfändungsfreigrenze würde eigentlich nichts greifen, aber der Arbeitnehmer wollte freiwillig monatlich 96,00 Euro bezahlen. Diesen Betrag habe ich als Fixen Abzugsbetrag eingegeben.

Jetzt kommt eine neue Pfändung Unterhaltspfändung hinzu.

Als Rang (gewöhnliche Pfändung) habe ich jetzt die Nummer 2 erfasst. Anzahl Unterhaltsberechtigte bleibt mit 1,00

Bei Unterhaltspfändung unter Rang habe ich die Nummer 1 erfasst. Laut Amtsgericht darf dem Schuldner ein notwendiges Nettoeinkommen von 1.013,00 Euro verbleiben, diesen Betrag habe ich als Absolut unpfändbar erfasst.

Bei einer Probeabrechnung kommt aber nun der Fehler:    

 

Fehler #LN23908
Sie haben mindestens einen Pfändungsbeschluss mit einem fixen Abzugsbetrag und mindestens
einen Pfändungsbeschluss ohne fixen Abzugsbetrag abgerechnet. Dies kann zu einer
fehlerhaften Pfändungsberechnung führen.
» Berechnen Sie entweder alle Pfändungsbeschlüsse automatisch oder geben Sie in allen
Pfändungsbeschlüssen einen fixen Abzugsbetrag vor.

 

Wenn ich bei den historischen Stand den Fixen Abzugsbetrag lösche, dann zieht das Programm mir nur die Unterhaltspfändung ab (bis zum Nettobetrag von 1.013,00 Euro).

 

Wie gibt man die Daten hierzu richtig ein?

Vielen lieben Dank  

taner
Einsteiger
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Nachricht 2 von 9
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Guten Morgen,

 

ich geh davon aus, das die Unterhaltspfändung durch den freiwilligen Betrag in der anderen Forderung geschmälert wird. Das darf aus rechtlicher Sicht ja nicht sein. Der Mitarbeiter kann ja einen Dauerauftrag selbst später einrichten.

 

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lohnhilfe
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Hallo,

 

ist der neue Pfändungsbetrag geringer, wenn Sie den fixen Abzug drinlassen?

 

In dem Fall müssten Sie monatlich jeweils eine Berechnung machen, bei der Sie den freiwilligen Abzug rausnehmen, um den pfändbaren Betrag für den Unterhalt zu bekommen - und dann in beiden Pfändungen die Beträge fix erfassen.

LG
VM
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itreptau
Einsteiger
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Nachricht 4 von 9
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Hallo Helli,

 

die Unterhaltspfändung geht vor. Soweit hast Du alles richtig gemacht. Der unpfändbare Betrag wird nicht fix abgezogen, sondern soll über sein. Den anderen Gläubiger würde ich informieren, dass eine Unterhaltspfändung vorliegt. Und dann erfasst Du den unpfändbaren Betrag unter "absolut unpfändbar"  den Prozentsatz kannst Du mit 0,01 oder ähnlich erfassen. 

 

Deine Abrechnung sollte dann sauber sein.

 

LG

 

Sabine

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Helli
Beginner
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Wenn die Unterhaltspfändung vorrangig bedient wird, und ihm nur noch Netto 1.013,00 Euro verbleiben da kann er die freiwillige Pfändung mit 96,00 Euro nicht mehr bedienen, ist dies so korrekt?

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 6 von 9
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Wenn er freiwillig den Betrag weiter abführen will, dann ist das ja seine persönliche Entscheidung, was er mit seinem ihm zustehenden Netto machen will. Dazu müsste der AN befragt werden.

LG
VM
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Helli
Beginner
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Geht eine Unterhaltspfändung nicht vor? Dann wäre ja nur die Unterhaltspfändung zu bedienen (bis Netto 1.013,00 Euro) und wenn er dies weiter freiwillig die 96,00 Euro tätigen will, dann bekommt er nur noch 917,00 Euro Netto, oder sehe ich das falsch?

Lg.

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lohnhilfe
Meister
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Richtig. Die 96 € wären eine freiwillige Zahlung seinerseits - ob er diese jetzt noch aus seinem geringeren Unpfändbaren leisten will, muss er wissen - und am Besten schriftlich bestätigen.

LG
VM
Helli
Beginner
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Nachricht 9 von 9
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Vielen lieben Dank.

 

Liebe Grüße aus Dresden

8
letzte Antwort am 27.05.2021 12:30:46 von Helli
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