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Pfändung Unterhaltsrückstand mit vorgegebenen verbleibenden Netto

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letzte Antwort am 19.03.2026 08:22:52 von Ina79
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Ina79
Beginner
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Hallo!

 

Für einen Mitarbeiter liegt eine Pfändung vor mit laufendem Unterhalt und Unterhaltsrückstand.

Nun kam die Mitteilung, dass das Kind volljährig ist und der laufende Unterhalt daher nicht mehr von diesem Amt entgegen genommen wird. Auf Nachfrage hieß es, der Beschluss für den Rückstand gilt weiter, dieser müsste zukünftig an das volljährige Kind abgeführt werden.

Da der Mitarbeiter sehr lange krank war und nun das Unternehmen verlässt, hat er in seiner Schlussabrechnung Überstunden aus Vorjahren (Lohnart 3900) und Urlaubsabgeltung (4060).

In der Probeabrechnung habe ich nun das Problem, dass der Auszahlungsbetrag netto den vom Amt vorgegebenen Betrag übersteigt. Den vorgegebenen Betrag habe ich unter "absolut unpfändbar" eingetragen.

Laut Internet werden Überstunden zu 50% netto gepfändet - aber wenn ich damit rechne, komme ich auch nicht auf den Auszahlungsbetrag.

Hat jemand einen Tipp, an was das liegen könnte bzw. an welcher Stelle ich meine Eingaben nochmal prüfen müsste?

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
119 Mal angesehen

Hallo,

 

wenden Sie sich bitte an unseren persönlichen Kundensupport. Nur so können wir genau identifizieren, woran das liegt und Ihnen gezielt helfen.

 

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Ina79
Beginner
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Nachricht 3 von 3
89 Mal angesehen

Wir haben unterdessen die Lösung gefunden - die Überstunden aus Vorjahren sind nicht voll pfändbar. Wir haben die Lohnabrechnung durchgeführt und uns das Berechnungsschema für die Pfändung angesehen, da wurde deutlich, warum nicht bis auf die vorgegebene Grenze gepfändet wird.

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letzte Antwort am 19.03.2026 08:22:52 von Ina79
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