Hallo,
ich habe einen Pfändungsbeschluss mit der Anordnung gemäß §850c Ans. 4 ZPO, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise nicht zu berücksichtigen dahingehend ist, dass der Unterschiedsbetrag der Tabelle zu §850c Abs. 3 ZPO für 0 unterhaltsberechtigte Personen zu 1 unterhaltsberechtigten Person, zur Hälfte dem Betrag für 0 unterhaltsberechtigte Person hinzugerechnet wird.
Des Weiteren sind 3 Kinder unterhaltsberechtigt.
Netto: 2.070,00 --> Bei 3 Kindern wären 10,21 € pfändbar
Wer kann mir helfen, wie der Pfändungsbetrag bezüglich der Ehefrau berechnet wird?
Hallo Frau Rückert,
so wie ich das sehe, ist die Ehefrau dann nur zur hälfte, d.h. mit 0,5 zu berücksichtigen.
Sie müssen dann 3,5 Personen als Unterhaltsberechtigte eintragen.
Guten Morgen,
das sehe ich auch so.
VG
Guten Morgen,
kann ich mich auch anschließen.
Super, vielen Dank