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Pfändung Ehefrau nur teilweise zu berücksichtigen

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letzte Antwort am 04.07.2019 07:53:35 von s_r_
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s_r_
Beginner
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Hallo,

ich habe einen Pfändungsbeschluss mit der Anordnung gemäß §850c Ans. 4 ZPO, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise nicht zu berücksichtigen dahingehend ist, dass der Unterschiedsbetrag der Tabelle zu §850c Abs. 3 ZPO für 0 unterhaltsberechtigte Personen zu 1 unterhaltsberechtigten Person, zur Hälfte dem Betrag für 0 unterhaltsberechtigte Person hinzugerechnet wird.

Des Weiteren sind 3 Kinder unterhaltsberechtigt.

Netto: 2.070,00 --> Bei 3 Kindern wären 10,21 € pfändbar

Wer kann mir helfen, wie der Pfändungsbetrag bezüglich der Ehefrau berechnet wird?

björn
Experte
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Hallo Frau Rückert,

so wie ich das sehe, ist die Ehefrau dann nur zur hälfte, d.h. mit 0,5 zu berücksichtigen.

Sie müssen dann 3,5 Personen als Unterhaltsberechtigte eintragen.

rukorni
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 5
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Guten Morgen,

das sehe ich auch so.

VG

t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

kann ich mich auch anschließen.

s_r_
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
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Super, vielen Dank

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letzte Antwort am 04.07.2019 07:53:35 von s_r_
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