im Dokument 5303350 unter Punkt 2.3 steht
dass ein unentgeltliches Schülerpraktikum nicht in Lodas angelegt werden muss.
Ich habe bei einem Mandanten immer wieder solche Schulpraktikanten die für eine Woche ein von der Schule vorgeschriebenes Betriebspraktikum absolvieren. Normalerweise müssten die also nicht angelegt werden.
Allerdings bekommen diese ein Entgelt von pauschal € 50.
Es steht dann im Dokument:
Wenn ein Schüler eine Entgeltzahlung erhält, müssen Sie Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) an die zuständige Krankenkasse erstellen. Dies ist unabhängig vom grundsätzlich bestehenden Unfallversicherungsschutz der Schule.
D.h. somit lege ich diese Schüler mit der Personengruppe 190 in Lodas an.
Werden diese Personen dann in der Aufstellung an die BG mit dem Arbeitsentgelt an die BG gemeldet?
Also das Arbeitsentgelt ist BG-meldepflichtig obwohl sie bereits unter dem Versicherungsschutz der Schule stehen.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sind die 50 EUR wirklich Entgelt ? Oder eher Aufwandsentschädigung ?
Bei dem pauschalen Entgelt von 50,- handelt es sich eher um ein Taschengeld. Das wird vielleicht gezahlt als Anerkennung, aber eben nicht als Entgelt für geleistete Arbeit.
Die TK schreibt auf ihrer website zu Praktikanten (https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/praktikanten/sind-praktikanten-sozialversicherungspflichtig-oder-sv-frei-2036246)
Von mir werden Schülerpraktikanten deswegen nicht angelegt, gemeldet oder sonst was. Ich nehme aber den Praktikantenvertrag zu den Unterlagen und den Hinweis zur Taschengeldzahlung, falls es im Falle einer Prüfung zu Nachfragen kommt.
LG
Anne Koch
ja das ist eher ein Taschengeld als Anerkennung dass sie da waren.
Dann werde ich diese Praktikanten in Lodas nicht anlegen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.