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Nutzungsüberlassung E-Bike mit Gehaltsumwandlung

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letzte Antwort am 08.09.2022 16:45:48 von OLJA
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dfeller
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Hallo zusammen,

 

wiedermal eine Frage zum Thema E-Bike:

der Arbeitgeber hat ein E-Bike gekauft, nach den Wünschen des Arbeitnehmers.

 

1. die Überlassung soll durch Gehaltsumwandlung erfolgen.

LSt und USt sind klar.

BMG für die Gehaltsumwandlung ist dann 1% von der UVP?

Die gefundenen Dokumente stellen auf die Leasingrate ab, die es hier ja nicht gibt.

 

2.UVP des Bikes 4.199,00 EUR, Zusage über Höhe des Preises 4.000,00 EUR.

da das Bike teurer als die zugesagte Höhe des Preises an den Arbeitnehmer war, wurde eine Zuzahlung durch den Arbeitnehmer vereinbart über den überschüssigen Anteil (insgesamt 199,00 EUR)

Wie kann ich bei einem E-Bike eine Zuzahlung erfassen?

Die Eingabe ist nur bei einem Kfz möglich.

Mindert die Zuzahlung den BLP?

Erfasse ich für die Berechnung für LSt und USt nur den um die Zuzahlung geminderten BLP oder den vollen?

 

Vielen Dank im Vorraus

 

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
261 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir Sie nicht beraten.


Wie hoch die Gehaltsumwandlung ist bzw. ob eine Zuzahlung den Bruttolistenpreis mindert, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden.


Stimmen Sie sich hierzu bitte mit einem Experten für Arbeitsrecht ab.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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OLJA
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
235 Mal angesehen

Hallo dFeller,

 

die Höhe der Gehaltsumwandlung legt der Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmer fest. Da sehr viele Diensträder geleast werden, legt man meist die Gehaltsumwandlung in Höhe der Leasingrate fest. Dies muss jedoch nicht immer der Fall sein, schon gar nicht, wenn das Fahrrad gekauft und nicht geleast wird.

 

Für Ihren Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

 

1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer das Rad kostenlos zur Verfügung (abgesehen von 199 Euro). Der Arbeitnehmer wandelt im ersten Monat der Nutzung 199 Euro seines Gehaltes zu Gunsten des Fahrrads um. In diesem Fall sind die Privatfahrten im ersten Monat 0,25 % der UVP zu verbeitragen und zu versteuern). In den weiteren Monaten sind die Privatfahrten nicht zu verbeitragen und zu versteuern.

 

2. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer das Rad nicht kostenlos zur Verfügung und verlangt pro Monat z.B. 50 Euro und die Zuzahlung einmalig von 199 Euro. Dann werden im ersten Monat 249 Euro des Gehaltes umgewandelt und in den folgenden Monaten 50 Euro. In sämtlichen Monaten sind die Privatfahrten mit 0,25 % der UVP zu verbeitragen und zu versteuern.

 

Durch die Zuzahlung wird die BMG für die Privatfahrten nicht reduziert.

 

Hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.

 

Gruß

 

OLJA

 

 

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letzte Antwort am 08.09.2022 16:45:48 von OLJA
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