Hallo Community,
das Service-Release 11.64 von Lohn und Gehalt steht seit dem 01.04.2021 für Sie wie folgt bereit:
Bitte installieren Sie das Service-Release zeitnah.
Folgende gesetzliche Änderungen sind in der neuen Version enthalten:
- Kurzarbeitergeld (Kug): Gewährungszeitraum und erhöhter Leistungssatz
Ab April 2021 wird der erhöhte Leistungssatz für das Kurzarbeitergeld (Kug) nur noch für Betriebe und Betriebsabteilungen gewährt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:- Der Anspruch auf und der Bezug von Kurzarbeitergeld/ Saison-Kurzarbeitergeld ist bis 31.03.2021 entstanden.
- Das Kurzarbeitergeld wird seit mindestens 4 oder 7 Monaten bezogen.
- Die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt beträgt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent.
Damit Lohn und Gehalt den erhöhten Leistungssatz für den Zeitraum April bis Dezember 2021 automatisch berücksichtigt, müssen Sie die Version 11.64 installieren und vor dem Abrechnungsmonat 04/2021 neue Angaben auf Mandantenebene unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Kurzarbeit hinterlegen:- In der Gruppe Angaben zum Leistungsantrag erfassen Sie den Kug-Gewährungszeitraum in den neuen Feldern Beginn des Gewährungszeitraums und Ende des Gewährungszeitraums.
- In der neuen Liste Berücksichtigung erhöhter Leistungssatz (04/2021 – 12/2021) ist der Eintrag Anhand Gewährungszeitraum berücksichtigen automatisch in Lohn und Gehalt vorbelegt. Prüfen Sie, ob Sie den Eintrag ggf. ändern müssen.
Hinweis: Wenn der erhöhte Leistungssatz anhand des Gewährungszeitraums berücksichtigt werden soll, müssen Sie den Gewährungszeitraum zwingend erfassen. Andernfalls wird die Lohnabrechnung mit einem Fehler abgebrochen.
Ob der Anspruch auf Kug und der Bezug von Kug vor 04/2021 beginnt, kann Lohn und Gehalt nur anhand des Gewährungszeitraums ermitteln. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Leistungssatzes prüft Lohn und Gehalt automatisch.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1008728 - Kurzarbeitergeld (Kug) abrechnen in Lohn und Gehalt
- Arbeitsausfallnummer für Kug
Von der Bundesagentur für Arbeit wurde für das Kurzarbeitergeld die Arbeitsausfallnummer als Identifikationskriterium für den konkreten Arbeitsausfall (Gewährungszeitraum) eingeführt. Für neue Anträge ersetzt die Arbeitsausfallnummer damit die Ableitungsnummer. Die Arbeitsausfallnummer wird auf den Formularen für Kug-/Saison-Kug in ein separates Feld gedruckt.
Außerdem wurde die Bezeichnung „Stammnummer Kug“ ab 2021 in „Kug-Nummer“ geändert. Ab dieser Version ist die neue Bezeichnung im Programm enthalten. Die Arbeitsausfallnummer kann auf Mandantenebene unter Mandantendaten l Sozialversicherung l Kurzarbeit im Feld „Arbeitsausfallnummer (ab 01/2021)“ erfasst werden.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1008728 - Kurzarbeitergeld (Kug) abrechnen in Lohn und Gehalt
- Beitragsherabsetzung für freiwillig in der gesetzlichen KV/PV versicherte Arbeitnehmer/innen in Verbindung mit Kug
Für freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer/innen kann bei der Krankenkasse für Selbstzahler und Firmenzahler ein Antrag auf Beitragsherabsetzung während der Kurzarbeit gestellt werden. Die Gesamtbeiträge zur freiwillig gesetzlichen KV/PV werden dadurch auf Basis des Entgelts inklusive des fiktiven Entgelts berechnet.
Wenn die Krankenkasse den Antrag gewährt, können Sie ab dieser Version das Beginn und Enddatum (MM/JJJJ) für den Zeitraum der Beitragsherabsetzung während Kug auf Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Sozialversicherung | Gesetzliche Krankenkasse in der neuen Gruppe Beitragsherabsetzung bei Kurzarbeit erfassen.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1008728 - Kurzarbeitergeld (Kug) abrechnen in Lohn und Gehalt
- Neue Statistik „Verdiensterhebung“ – Datenübermittlung an Statistische Ämter
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes wird die Statistik „vierteljährliche Verdiensterhebung“ und die 4-jährige Statistik „Verdienststrukturerhebung“ zu einer Statistik zusammengeführt und auf eine monatliche Erhebung von Einzeldaten umgestellt. Für den Berichtsmonat April 2021 ist die Statistik „Verdiensterhebung“ für das Jahr 2021 einmalig abzugeben. Ab dem Berichtsmonat Januar 2022 ist die Verdiensterhebung monatlich an die statistischen Ämter zu übermitteln. Betriebe, die im Mai 2021 zur Meldung aufgefordert werden, sind auch ab Januar 2022 berichtspflichtig.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1019641 Datenübermittlung an Statistische Ämter: Verdiensterhebung und im Dokument 9277340 - DÜ an Statistische Ämter: "Verdiensterhebung" erstellen und versenden [neu ab Version 4.11]
- Änderung von Meldesachverhalten im Gerüstbauer-Handwerk
Ab dem 01.04.2021 ergeben sich im Gerüstbauer-Handwerk aufgrund eines geänderten Verfahrenstarifvertrags Änderungen im Meldeverfahren. Das Meldeverfahren an die SOKA-Gerüstbau wird um folgende Punkte erweitert:
- Bescheinigung elektronisch annehmen (BEA): Fiktives Brutto-Arbeitsentgelt
Für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III müssen Sie verschiedene Angaben zum Arbeitsentgelt melden, wie z. B. das fiktive Entgelt.
Das fiktive Entgelt kann Lohn und Gehalt nicht automatisch ermitteln, wenn- aufgrund einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (z. B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt vorübergehend vermindert waren.
- aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§74 SGB V), die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt vorübergehend vermindert waren.
Um die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) korrekt zu erstellen, müssen Sie in diesen Fällen das fiktive beitragspflichtige laufende und einmalige Brutto-Arbeitsentgelt, welches ohne die genannten Situationen angefallen wäre, in Lohn und Gehalt erfassen. Maßgebend ist das beitragspflichtige Entgelt zur Arbeitslosenversicherung (inkl. Einmalzahlungen).
Das fiktive Entgelt für die elektronische Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) erfassen Sie in Lohn und Gehalt auf Mitarbeiterebene unter Bewegungsdaten | Monatsstammdaten in der Registerkarte Sozialversicherung Sonstiges in dem neuen Feld Fiktives Bruttoarbeitsentgelt für elektronische Arbeitsbescheinigung.
In allen anderen Fällen (Kurzarbeitergeld, Altersteilzeit, Gleitzone, u.a.) ermittelt Lohn und Gehalt das fiktive Entgelt automatisch.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1070717 - Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA) (Dok.-Nr. 1070717) und im Dokument 1080480 - Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA) - Hintergrund
Folgender Fehler wurde mit der Version bereinigt:
- LN00538 beim Anzeigen des Kontennachweises
Wenn in einem Mandanten im Menü Auswertungen | Buchungsbeleg - Kontennachweis pro Mitarbeiter gewählt wird, erscheint die Meldung #LN00538. Wenn in der Meldung auf OK geklickt wird, schließt sich Lohn und Gehalt.
Mit Lohn und Gehalt 11.64 wurde der Fehler behoben.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1019931 - LN00538 beim Anzeigen des Kontennachweises in Lohn und Gehalt
Alle weiteren gesetzlichen Änderungen sowie Programmanpassungen und Neuerungen finden Sie in unseren Dokumenten
Dokument 1011662 - Aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen
Dokument 1021721 - Aktuelle Version in Lohn und Gehalt compact/classic/comfort
Dokument 1021001 - Baulohn - Neuerungen - Übersicht
Viele Grüße aus Nürnberg
Ihr Community-Team Personalwirtschaft Lohn und Gehalt
@Darlene_Pfahler @Nina_Schöneweis @Astrid_Preuß @Matthias_Platz @Selina_Heubeck @Daniela_Eichler
Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG