Liebe Community,
ich brauche mal wieder jemanden, der mir über die Straße hilft:
Ich bin der Meinung, dass Nebeneinkommen aus geringfügigen Beschäftigungen, die nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen werden, auf das Istentgelt angerechnet werden.
Hierzu das DATEV-Dokument https://apps.datev.de/help-center/documents/5303311 unter Punkt 3.8.1.
Und ich bin weiterhin der Meinung, dass JEDES Nebeneinkommen in 2025 angerechnet wird; auch solches aus Minijobs.
Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein, weil im Hinweistext des Fehlerprotokolls folgendes erscheint:
Das widerspricht sich in meinen Augen.
Kann mir bitte jemand bestätigen, dass ich (weil wir in 2025 leben und alle Besonderheiten aus der C-Zeit nicht mehr gelten) auch Nebeneinkünfte aus Minijobs erfassen muss, weil diese das Kug mindern?
Und kann mir die DATEV bitte abseits des sonst gebetsmühlenartig vorgetragenen "Rechtlich können wir Sie leider nicht beraten." eine verbindliche Auskunft geben, ob der Hinweistext im Fehlerprotokoll der aktuellen Rechtslage entspricht - und ich Nebeneinkünfte aus Minijobs nicht erfassen darf?!
Vielen Dank und viele Grüße!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Nach § 106 Absatz 3 SGB III "Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen." gibt es keine Ausnahme für Minijobber. Auch der Minijob ist anzurechnen.