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Nachweisgesetz 08.2022

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letzte Antwort am 19.08.2022 18:03:36 von wicki04
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FrauSmith
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Ich wollte mal fragen in wie weit ihr da schon tätig geworden seit. 
Bei uns hieß es bisher : Ist Arbeitsrecht dürfen wir nicht beraten. Auf Nachfragen der Mandanten an Arbeitsrechtler verweisen. 

 

Auf Facebook habe ich gerade gelesen, dass SV-Prüfer das wohl zukünftig aufgreifen. Speziell bei Minijobbern.

Hier geht es speziell um Arbeit auf Abruf wo man sonst wohl leicht reinrutscht.

wicki04
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Steuerberater sollen den Mandanten vor Schaden bewahren. Deshalb ein Hinweis auf das neue Nachweisgesetz ja/ Beratung nein.


Ist in der Lohnbuchhaltung nicht immer einfach, aber arbeitsrechtlich beraten dürfen Steuerberater nun mal nicht. Es sei denn sie haben einen Rechtsanwalt dabei.

 

KOB
FrauSmith
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Wie ich oben geschrieben habe ist uns bewusst dass wir nicht rechtlich beraten dürfen und ich mache es auch nicht. Vertragsgestaltungen generell nicht und wenn Fragen zu bestimmten anderen Dingen kommen verweise ich auf das Gesetz oder schicke einen Link z B von Haufe.

 

Vor allen habe ich es so verstanden dass es nur um Neuverträge geht.

 

Aber was hat sich der SV-Prüfer darum zu kümmern? Wegen Minijobbern…… Da hört man ja schon auf .

 

Bei Minijobbern gebe ich den Datev-Personalbogen raus. Wenige Mandanten sind stur und meinen das nicht ausfüllen zu müssen-ihr Ding. 
Von wegen Arbeit auf Abruf haben wir im Seminar von einem Arbeitsrechtler gelernt, dass es sehr, sehr wenige Arbeitsverhältnisse betrifft. Keine feste monatlichen Entgelte, keine festen Stunden, keine Einsatzpläne im Betrieb usw. . 

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wicki04
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Hallo Frau Smith, 

 

Ich müsste jetzt hier zu sehr aus holen, aber es geht hier um den sogenannten Phantomlohn und die Änderungen ab 01.01.2019. Diesen prüfen die Prüfer anhand der Verträge

Auszug aus Haufe:

 

Fiktive wöchentliche Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung:

 

Nach dem TzBfG muss in einer Abruf-Vereinbarung eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, gilt fiktiv die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Daraus folgt, dass aus der fiktiven Arbeitszeit abzuleitende Entgeltansprüche auch zu vergüten sind bzw. vom Arbeitnehmer arbeitsrechtlich geltend gemacht werden können. Diese Regelung ist nicht neu. Der Gesetzgeber hat die fiktiv zu vergütende Wochenstundenzahl ab 1. Januar 2019 lediglich von bisher zehn Stunden auf 20 Stunden angehoben.

 

Arbeit auf Abruf ist nicht selten, wie manche meinen, sondern in manchen Branchen sehr üblich.

KOB
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letzte Antwort am 19.08.2022 18:03:36 von wicki04
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