Hallo,
zum 15.04. ist ein MA ausgetreten.
Im Nachhinein wurde nun die Steuerklasse 6 zurückgemeldet (vorher 4).
Daraus ergibt sich nun eine Nachberechnung und Forderung ggü. des MA.
Kann es sein, dass die Steuerklasse 6 nicht korrekt an uns übermittelt wurde?
Was ist hier nun am Besten zu tun?
Lieben Dank im Voraus!
Im Austrittsmonat kann es doch im Normalfall bei der bisherigen Steuerklasse bleiben.
Vermutlich wurde die 6 ab 16.4. oder später zurückgemeldet?
Das sollte auch im Text des Übernahmeprotokolls so stehen.
Moin,
die Frage ist erst einmal, ab wann die Rückmeldung der Steuerklasse VI gilt.
Wenn diese erst nach dem 15.04.2022 greift, müssen Sie keine Rückrechnung vornehmen (nur die Steuerklasse manuell anpassen, damit keine Rückrechnung erfolgt). Dann erfolgte die Rückmeldung, bevor die Abmeldung verarbeitet war. Das passiert leicht einmal.
Wenn die Rückmeldung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, dürfen Sie allerdings die Abrechnung nicht mehr ändern, wenn die LSt-Bescheinigung bereits übermittelt ist (§ 41 c Absatz 3 Satz 1 EStG). Wenn sich durch die Rückmeldung eine höhere Steuer ergeben hätte (bei Steuerklasse VI logischerweise der Fall), müssen Sie allerdings das Finanzamt darüber informieren, dass Sie diese Änderung nicht mehr vorgenommen haben (§ 41c Absatz 4 EStG).
Bei der DATEV ist dies im Dokument 5300058 im Lexikon Lohn und Personal beschrieben.
Einen Vordruck für die Meldung an das Finanzamt finden Sie im Formular-Managementsystem des BMF (Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de)) unter Steuerformulare | Lohnsteuer (Arbeitgeber). Die Meldung kann aber auch formlos schriftlich erfolgen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
PS an DATEV: Der Link auf das Formular für die Meldung des nicht vorgenommenen Lohnsteuerabzugs im Dokument 5300058 im Lexikon Lohn und Personal ist veraltet.
PS an DATEV:
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für den Hinweis. Ich gebe die Anpassung des Formulars weiter.