abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Nachberechnung Lohnsteuer bei Änderung Kinderfreibetrag aus ELSTAm

4
letzte Antwort am 01.08.2025 11:15:01 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
amuero
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 5
138 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe mal eine Frage zu Kinderfreibetrag und Lohnsteuer. Normalerweise sollte sich doch die Eintragung eines Kinderfreibetrages  von 0,5 nicht in der Lohnsteuer auswirken - nur, so wie ich es gelesen habe nur im Soli und Kirchensteuer. Warum wird mir dann nach Einspielen von neuen ELSTAM-Daten (Stkl. 1/ 0,5 KFB) seit Juni 2025 (Abrechnung war da schon erfolgt für Juni) eine Nachberechnung für Juni 2025 ausgegeben mit höherer Lohnsteuer? Der Mitarbeiter muss also nachzahlen?

Es hat sich keine Steuerklasse geändert. Lediglich ist ein Kind dazu gekommen. Gehalt ist gleich geblieben zum Vormonat. Es fällt auch kein Soli und Kirchensteuer an.

 

Es wäre schön, wenn sich hier jemand mal Zeit nehmen würde für eine kurze Erklärung. 

 

Herzliche Grüße 

A. Müller

 

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 2 von 5
130 Mal angesehen

Moin,

 

wenn jetzt ein Kind vorliegt, liegt eine Elterneigenschaft vor, so dass sich die Pflegeversicherung reduziert.

 

Da die Pflegeversicherung als abzugsfähiger Vorsorgeaufwand auf die Höhe der Lohnsteuer auswirkt, erhöht sich die Lohnsteuer durch die reduzierte Pflegeversicherung, da weniger Vorsorgeaufwand vorliegt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

amuero
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 5
101 Mal angesehen

Danke für den schnellen Beitrag. Haben wir hier auch überlegt, ob es daran liegt, aber ich meine gelesen zu haben, das in der Lohnsteuertabelle nur Sonderausgaben Pauschbeträge berücksichtigt werden - also kann es dann doch nicht an den individuell zu zahlenden Beträge liegen...

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 4 von 5
87 Mal angesehen

Da das nicht mehr in "Lohnsteuertabellen" abgebildet wird, sondern ein elektronischer Programmablaufplan besteht, wird dies schon ziemlich individuell ermittelt.

 

Nach §39b Absatz 2 Satz 5 Buchstabe c EStG wird bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt:

 

für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag und vermindert um die Abschläge des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 5
40 Mal angesehen

Hallo @amuero ,

 

mich verwirrt ihre zweite Frage:

 


@amuero  schrieb:

 

Warum wird mir dann nach Einspielen von neuen ELSTAM-Daten (Stkl. 1/ 0,5 KFB) seit Juni 2025 (Abrechnung war da schon erfolgt für Juni) eine Nachberechnung für Juni 2025 ausgegeben mit höherer Lohnsteuer? Der Mitarbeiter muss also nachzahlen?

 


Dass die Lohnsteuer höher wird, hatte @Uwe_Lutz  ja schon dargelegt. Sie wird aber nur deswegen höher, weil sich die SV-Beiträge ermäßigen (kein Zusatzbeitrag mehr zur PV?). Demnach müsste der Mitarbeiter per Saldo nichts nachzahlen

 

Wenn allerdings bisher schon kein Zusatzbeitrag gezahlt wurde (weil die Elterneigenschaft vorliegt) und nun ein Kind "hinzugekommen" ist; das andere, die Elterneigenschaft begründende Kind allerdings älter als 25 ist, bleibt der SV-Abzug gleich und die LSt dürfte sich nicht ändern.

 

Handelt es sich um einen freiwillig versicherten, für den Sie auf der Lohnabrechnung nur die LSt-Abzüge, nicht aber die Beitragszahlungen zur freiwilligen KV sehen?

 

Fazit: Mit Kindern wird alles komplexer; selbst die Lohnabrechnung. 😉

 

0 Kudos
4
letzte Antwort am 01.08.2025 11:15:01 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage