Hallo, ich habe eine Mitarbeiterin bei der eine zweite Schwangerschaft während der Elternzeit eingetreten ist. Erste Schwangeschaft bzw. Elternzeit war bis 07.06.21. Jetzt ist sie wieder Schwanger und die neue Mutterschutzfrist beginnt am 01.03.2021. Ich habe die erste Elternzeit bei Fehlzeit zum 28.02.2021 beendet und bei der neuen Fehlzeit "01.03.2021 bis 12.06.2031" die neue MuSchu-Frist eingegeben sowie beim Reiter Personaldaten/Mutterschutz unter Verdienstangaben die Monate vor der ersten Mu-Schu-Frist 04/18 + 03/18 + 02/18 und das laufende Brutto-Entgelt und Nettoentgelt eingegeben. Sie hat seitdem nicht mehr gearbeitet. Warum erstellt das Programm keine Lohnabrechung? Und es wurde noch ein Hinweis auf Nachberechnung auf 03/20 erstellt, angeblich Steurklassenwechsel auf 6..Muss ich Elstam nochmal abrufen?
Danke schön!
Hallo,
welchen Monat haben Sie abgerechnet? Haben Sie den März 2021 bereits abgerechnet? Erhalten Sie ein Fehlerprotokoll?
Im Abrechnungsmonat März 2021 sollte Ihre Mitarbeiterin eine Abrechnung erhalten, da hier die neue Mutterschutzfrist beginnt und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgewiesen wird.
Grundsätzlich muss die Mitarbeiterin auch weiterhin für das ELSTAM-Verfahren angemeldet sein. Haben Sie neue Rückmeldungen durch das Rückmeldeverfahren erhalten, die die Steuerklasse VI erklären würden? Wurde eventuell auf Nebenarbeitgeber umgeschlüsselt?
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Frohmeyer, vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist ja plausibel, das ich erst eine Abrechnung im März bekomme, da hatte ich gar nicht dran gedacht..
und wg. der Rückmeldung.Die Dame hatte seit 03/20 eine Nebenbeschäftigung. wäre nur noch zu klären ob sie das weiterhin ist..
vielen Dank nochmal !