Hallo Community,
wir übernehmen in 5.2024 einen Lohn. Der Vorberater hat bei einigen AN die AN-finanzierte BAV bei seiner Jahres-Prognose nicht in Abzug gebracht und kam so zum Ergebnis, daß kein Midijob vorliegt.
Das ist doch nicht korrekt, oder?
Viele Grüße
Ulis
Hallo ulis,
meines Wissens prüft man die Höhe des voraussichtlich entstehenden sv-pflichtigen Arbeitsentgeltes. Damit sind alle bAV-Beiträge, die das sv-pflichtige Entgelt mindern, abzuziehen.
Sofern es sich also im vorliegenden Fall um Entgeltumwandlungen zu einer nach § 42 EStG pauschalbesteuerten Direktversicherung handelt, die aus dem laufenden Entgelt gezahlt wird, wäre das Vorgehen des Vorberaters richtig. Denn diese Art der Entgeltumwandlung bleibt nur dann sv-frei, wenn es sich um die Umwandlung von Einmalbezügen handelt.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Danke.
Ich gebe zu, dass ich es nicht 100% weiß, denke aber dass der Arbeitgeber dann mit Pech doppelt zahlt.
Einerseits muss er den Pflichtanteil in Höhe von 15% zur bAV zahlen, weil er selber bei einer Gehaltsumwandlung SV-Beiträge spart ...
andererseits zahlt er dann aber wieder mehr, wenn der MA in den Midijob rutscht und die Verteilung nicht mehr zwangsläufig 50% AN zu 50% AG ist.
Ich persönlich würde die bAV daher nicht mit reinrechnen.
der Pflichtzuschuss hat eine andere gesetzliche Grundlage als die Midijobberechnung, beide sind anzuwenden.