Hallo zusammen,
wir haben folgende Situation:
Arbeitnehmer mit einer Hauptbeschäftigung bei unserem Mandaten. Daneben hat er noch einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber. Wir haben das Häkchen bei Mehrfachbeschäftigung gesetzt.
Bisher hatte er über 2.000 € bei unserem Mandanten verdient.
Jetzt ab März wird er nur 1.800 € verdienen. Der Haken bei Midijobregelung anwenden wurde nicht gesetzt.
Mit der Probeabrechnung kommt aber nicht der Hinweis, dass das Entgelt in der Gleitzone liegt.
Als der Haken bei Mehrfachbeschäftigung entfernt wurde, kam der Hinweis.
Nun stellt sich uns die Frage, wann der Haken bei Mehrfachbeschäftigung überhaupt gesetzt werden muss.
Nur bei einer anderen sv-pflichtigen Beschäftigung und bei einer Beschäftigung als Minijobber nicht??
Hallo,
eine Mehrfachbeschäftigung im Sinne der SV liegt dann vor, wenn es mehrere SV-pflichtige Arbeitsentgelte gibt. Minijobs sind dabei nicht gemeint, die sind ja keine regulären sv-pflichtigen Beschäftigungen. Haken bitte rausnehmen.
Relevant sind Mehrfachbeschäftigungen insbesondere dann, wenn die Entgelte der beiden Arbeitgeber zusammen mind. eine der beiden BBGen überschreiten.
Wenn Sie den Haken setzen, geht Lodas sicherlich davon aus, dass anderweitig mindesten 520,01 Euro verdient werden und das Entgelt beider AG damit über den 2000 Euro liegt >> keine Anwendung Midijob-Berechnung.
LG