Hallo.
Das DATEV keine rechtlichen Auskünfte erteilt, ist mir bewusst. Vielleicht kann mir hier trotzdem jemand helfen, bzw. verlinken, wo ich eine Antwort finden könnte.
Fall:
Arbeitnehmer hat eine Hauptbeschäftigung und fängt bei unserem Mandanten einen Minijob an.
Dies ist für mich der 1. Minijob neben einer Hauptbeschäftigung.
Aber...nun bekomme ich eine Nachricht des Mandanten, dass der Arbeitnehmer bereits vor dem bei Ihm angetretenen Minijob einen weiteren Minijob hat - bei dem der Arbeitnehmer aktuell aber Unterbrochen gemeldet wurde.
Ich kann nicht auf der Website der Minijob-Zentrale oder sonstwo im Internet finden, wie nun der Minijob bei meinem Mandanten zu behandeln ist.
Laut Minijob-Zentrale hat die Unterbrechungsmeldung "nur" sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Arbeitsrechtlich liegt weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor.
Da es im Grundthema ja um die Sozialversicherung geht, würde ich sagen, das damit das Beschäftigungsverhältnis bei meinem Mandanten zum 1. Beschäftigungsverhältnis wird und nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden muss. Sieht das jemand genauso wie ich?
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Morgen,
schauen Sie mal in die Ausführungen in den Geringfügigkeitsrichtlinien. Meiner Ansicht nach steht dort in den Erläuterungen bei mehreren Beschäftigungen etwas. Ich habe gerade mal ins Inhaltsverzeichnis geschaut, müsste so ab S. 42 zu finden sein.
Logisch wäre für mich, wenn jemand einen neuen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht neu stellen muss, dürfte die Beschäftigung auch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zählen.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für den Hinweis mit den Geringfügigkeitsrichtlinen. Ich werde dort nachschauen.
Laut google ist nach einer Unterbrechung kein neuer Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht zu stellen. Dies würde gegen meine Vermutung sprechen. 😞
Dann lesen Sie mal genau nach. Auch bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten muss ein Minijobber den Antrag neu stellen. Steht irgendwo noch weiter hinten in den Geringfügigkeitsrichtlinien.
Hallo Herr Reich,
nochmals vielen Dank für den Hinweis mit den Geringfügigkeitsrichtlinen. Dort wurde meine eingangs gestellte Frage vollständig beantwortet. Der Minijobber bei meinem Mandant hat nun dort die 1. Minijob-Beschäftigung.
Die Frage nach einem erneuten Antrag stellt sich bei mir dadurch auch garnicht.
Viele Grüße
@t_r_ schrieb:Dann lesen Sie mal genau nach. Auch bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten muss ein Minijobber den Antrag neu stellen. Steht irgendwo noch weiter hinten in den Geringfügigkeitsrichtlinien.
Der Zwei-Monats-Zeitraum gilt m.E. nur, wenn es sich um eine neue Beschäftigung handelt. Wenn die Beschäftigung "nur" unterbrochen ist, weil mehr als einen Monat kein Entgelt gezahlt wird, gilt der Befreiungsantrag unabhängig von dieser Zwei-Monats-Frist.
Nachtrag:
Die Minijobzentrale ist auf jeden Fall auch dieser Meinung (ganz unten unter "Wichtig zu wissen"):
Hallo Herr Lutz,
ich weiß, wo Sie wahrscheinlich drauf heraus wollen. Seite 54 der Geringfügigkeitsrichtlinien.
"Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb
abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)."
Allerdings sagt § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV:
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
Damit wären wir aus meiner Sicht bei einer Gesamtdauer von zwei Monaten Unterbrechung für die das gleiche Beschäftigungsverhältnis angenommen wird.
Sollten Sie eine andere Regelung im Sinn haben, würde ich mich über eine Info freuen.
Viele Grüße
T. Reich
Ich hatte meinen Beitrag gerade noch um einen Link zur Minijobzentrale ergänzt:
Dort steht ganz unten (unter "Wichtig zu wissen") auch die Ansicht, dass der Befreiungsantrag in dem Fall weiter gilt.
@t_r_ schrieb:
Allerdings sagt § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV:
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Hallo Herr Reich,
der § 7 Absatz 3 regelt ja überhaupt erst, dass eine Beschäftigung für einen Monat fortbesteht. Einen weiteren Monat kann man gesetzlich gar nicht ablesen. Die 2-Monatsgrenze ist nur über die Geringfügigkeitsrichtlinie geregelt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Dann schauen wir mal, habe gerade genau so einen Fall in der SV-Prüfung ohne erneuten Antrag. Der war durchgegangen. 😣
Wenn dem so wäre, habe ich ja in der Prüfung kein Problem. 😀
Ich würde ja sagen, es ist schon spät...
Sie haben natürlich recht.
Wir lassen grundsätzlich keinen neuen Befreiungsantrag stellen - und hatten damit noch bei keiner SV-Prüfung Probleme.
Wichtig ist halt, dass kein Austritts- und neues Eintrittsdatum hinterlegt wird (also kein neuer Beschäftigungszeitraum) und die Meldungen als 13er und 11er Meldungen rausgehen und nicht mit GdA 30/10.
Ich habe halt immer neue Anträge stellen lassen und neu wegen weiteren Beschäftigungen gefragt. Letzteres werde ich nun auch weiter so handhaben.
Wir melden immer die Unterbrechungen und melden nicht ab. Also daher...