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Maler-Lohn - Abrechnung Urlaub bei gewerblichen Aushilfen mit Fixlohn

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letzte Antwort am 23.12.2021 13:12:37 von Susanne2
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Susanne2
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo,

 

ich habe ein Problem bei der Urlaubsabrechnung im Maler-Lohn bei einer gewerblichen Aushilfe, die mit einem fixen Aushilfslohn i.H.v. 390,00 € vergütet wird. Ich muss im Dezember den kompletten Resturlaub abrechnen. 4 Tage bzw. 187,48 € Resturlaub kommen aus dem November und 1 Tag Anspruch entsteht im Dezember. Ich habe den Anspruch für die 5 Tage mit einem Wert i.H.v. 224,53 € berechnet, das rechnet mir DATEV auch aus, wenn ich die 5 Tage mit der Lohnart 508 und dem Buchungsschlüssel 85 eingebe. Soweit so gut. Nun muss ich allerdings den Fixlohn (390,00 €) um das errechnete Urlaubsentgelt kürzen. Theoretisch würden sich die 390,00 € dann aus 224,53 € Urlaubsentgelt und 165,47 € Aushilfslohn zusammensetzen. In der Abrechnung wird die Urlaubsabgeltung dann allerdings nur noch mit 203,20 € berechnet, weil nur der über die Stammlohnart 200 abgerechnete Aushilfslohn i.H.v. 165,47 € für die Berechnung des Urlaubsanspruchs 12/21 herangezogen wird. Zusammengerechnet sind das 368,67 € und damit 21,33 € zu wenig gegenüber den sonstigen 390,00 €. Mir ist klar, dass die 21,33 € nicht verloren gegangen sind, sie werden als Resturlaubsanspruch ausgewiesen. Trotzdem würde ich den Betrag natürlich gerne als gewährten Urlaub abrechnen, damit der Arbeitnehmer auf seine 390,00 € laufendes Entgelt kommt (darauf hat er ja einen arbeits-rechtlichen Anspruch)! Gibt es hierzu eine Lösung?

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
593 Mal angesehen

Hallo,


die Abrechnung von Festgehältern im Baulohn entspricht nicht den tariflichen Vorgaben im Maler- und Lackiererhandwerk.


Das abgerechnete Entgelt des laufenden Monats hat eine direkte Auswirkung auf die Urlaubsberechnung im Monat der Abrechnung. Sobald Sie das Festgehalt kürzen wirkt sich das automatisch auf die Berechnung des Urlaubsgeldes aus.


Gerne können wir den Sachverhalt gemeinsam mit Ihnen prüfen. Wenden Sie sich dazu bitte über einen anderen Weg an uns.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Susanne2
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
576 Mal angesehen

Ja, das mag sein, aber bei dem Mandanten ist nun mal ein Fixlohn vereinbart. In der Praxis laufen die Dinge dann doch manchmal anders als in der Theorie. ... Aber es ist ja schon mal gut zu wissen, dass es für den Fall keine Lösung gibt. Für die Zukunft werde ich dem Mandanten dann in Hinblick darauf von Festlohnvereinbarungen abraten.

 

Vielen Dank!

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letzte Antwort am 23.12.2021 13:12:37 von Susanne2
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