abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber

4
letzte Antwort am 21.05.2025 13:16:36 von Pet65Fr
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Pet65Fr
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 5
291 Mal angesehen

Ein Arbeitgeber führt wöchentlich ein sog. Jour-Fix mit Mitarbeitern durch. Anlässlich dieses Meeting soll vom Arbeitgeber pro Mitarbeiter je ein Mittagessen zum Preis von 8-15 € bezahlt werden. Ist dies mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,40 € für ein Mittagessen zu versteuern?

GLH
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 5
272 Mal angesehen

Hallo,

 

leider nein.

 

Ist die 50 € Grenze mtl. schon ausgeschöpft?

0 Kudos
Pet65Fr
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 5
238 Mal angesehen

Ja, Sachbezugsgrenze ist ausgeschöpft. Warum ist dies nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten? Was ist es dann? Essen aufgrund betrieblicher Veranstaltung wegen der Häufigkeit wohl auch nicht, oder?

0 Kudos
Hintemann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 5
176 Mal angesehen

Ich würde es so angehen:

 

Erstmal festzustellen ist, dass es sich nicht um eine Auswärtstätigkeit handelt.

Die Sachbezugswerte sind nur bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zu berücksichtigen.

 

Im Betrieb scheint es ja 3 Fälle zu geben

Bewirtung bei gesellschaftlichen Veranstaltungen -> Dies ist es nicht, da es sich um eine geschlossene Arbeitsgemeinschaft zu handeln scheint.

Arbeitsessen -> Voraussetzung außergewöhnlicher Arbeitseinsatz ist nicht erfüllt.

Belohnungsessen -> nur innerhalb der 50€ Sachbezugsgrenze Steuer- und SV-frei möglich

 

 

Also wäre der Gesamtbetrag als Gelwerter Vorteil anzusetzen. So wie in diesem Beispiel aus Dokument 5300208

 

Die drei Abteilungsleiter einer Firma treffen sich einmal monatlich zu einem geschäftlichen Mittagessen in einem Lokal. Die Firma trägt die Kosten dieses sog. Arbeitsessens.

Die Rechnung beträgt für drei Personen 300 €. Trotz des beruflichen Anlasses liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, da die Verpflegung nicht während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt wird und der Wert außerdem 60 € übersteigt. Als geldwerter Vorteil sind bei jedem der drei Abteilungsleiter 100 € anzusetzen. Falls der Arbeitgeber die hierauf entfallende Lohnsteuer (und ggf. auch die Sozialversicherungsbeiträge) übernehmen will, muss er eine Nettolohnberechnung (vgl. das Stichwort „Nettolöhne“ sowie die Anhänge 12 und 13) durchführen. Eine Pauschalierung des Betrags von 300 € mit dem für Mahlzeiten geltenden Steuersatz von 25 % ist nicht zulässig. Allerdings kommt auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % in Betracht, vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“. Der Arbeitgeber kann den Rechnungsbetrag in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (keine Kürzung auf 70 %). Bei Essen im Wert von höchstens 50 €, ist die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge an...

0 Kudos
Pet65Fr
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
130 Mal angesehen

Vielen Dank! 

0 Kudos
4
letzte Antwort am 21.05.2025 13:16:36 von Pet65Fr
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage