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Lohnsteuerbescheinigung für 2017 nachträglich übermitteln

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letzte Antwort am 31.08.2018 08:51:12 von andi1989
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andi1989
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 11
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Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Das Finanzamt hat für einen rumänischen Arbeitnehmer erst Wohnsitz in Rumänien dann Adresse in DE folgenden Brief geschrieben:

Es wurde in 2017 keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt bitte holen Sie dies nach.

Das Problem ist, dass der AN vorher in Lodas als beschr. Stpfl. angelegt wurde da dieser zum dortigen Zeitpunkt keine Id-Nr. vorlag. Jetzt habe ich mit dem Schreiben die ID-Nr. vorliegen.

Anmerkung der AN war von 6/2017 bis 10/2017 angestellt.

Kann man die Lohnsteuerbescheinigung nachträglich per Lodas übermitteln?

Falls ja in welchen Jahr?

Wie muss ich vorgehen?

MfG

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andi1989
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 11
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Kann mir hier keiner weiter helfen?

Ich habe es heute geschafft wenigstens eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Diese wurde aber nicht elektronisch übermittelt. Da der AN vielleicht nicht am Elstam Verfahren angemeldet wurde?

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bfit
Meister
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Hallo,

vielleicht probieren Sie mal, den Arbeitnehmer rückwirkend in 2017 zum Elstam-Verfahren anzumelden, da Sie ja jetzt die richtige Id-Nr. vorliegen haben. Sobald Sie die Rückmeldung zur Anmeldung haben, können Sie ja dann versuchen die Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.

Ansonsten können Sie die erstellte Lohnsteuer-Bescheinigung manuell über ElsterFormular erfassen und übermitteln.

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

eine Anmeldung für 2017 wird nicht mehr übermittelt, da diese nur bis 28.02.2018 zulässig war.

Eigentlich ist aber die Anmeldung für das ELStAM-Verfahren m.E. keine Voraussetzung für die Übermittlung.

Gab es denn eine Fehlermeldung, warum keine elektronische Übermittlung der LSt-Bescheinigung erfolgt ist?

Viele Grüße

Uwe Lutz

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

wie von Herrn Lutz bereits richtig erwähnt, ist das ELSTAM Verfahren keine Voraussetzung für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.

Eventuell sind in der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeradresse unzulässige Sonderzeichen enthalten?
Prüfen Sie bitte auch Ihr Fehlerprotokoll. Dort wird angegeben, weshalb eine Lohnsteuerbescheinigung nicht übermittelt werden kann.

Welche Zeichen zulässig sind, können Sie dem Dokument 1020649 entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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andi1989
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Guten Morgen,

vielen Dank für die Rückmeldung.

Ich habe jetzt nochmals alles nachgeschaut.

Es wurde folgendes festgestellt:

Die Lohnsteuerbescheinigung wurde doch schon in 2017 erstellt jedoch nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Das Wort elektronisch ist durchgestrichen.

Zur Info der AN war erst als beschränkt Stpfl. mit Wohnsitz in Rumänien angemeldet.

Wie kann ich jetzt nachträglich das ganze ohne Smartcard an das Finanzamt übermitteln?

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andi1989
Aufsteiger
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Guten Morgen,

kann mir denn keiner weiter helfen?

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag,

Sie erwähnen in Ihrem Beitrag, dass Sie keine SmartCard mehr haben. Ist somit auch keine Anschaltung an das Rechenzentrum mehr möglich?

Sie haben alternativ die Möglichkeit die Lohnsteuerbescheinigung über das Elsterportal an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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andi1989
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Hallo,

es besteht selbstverständlich eine Anschaltung an das Rechenzentrum.

Jetzt ist die Frage, ob man die Lohnsteuerbescheinigung überhaupt noch mit DATEV elektronisch übermitteln kann.

Wir haben Lodas als Programm

Beim Elsterportal sind wir nicht registriert.

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

eine nachträgliche Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich möglich.
Hierzu ist jedoch eine Prüfung erforderlich, weshalb diese im Dezember nicht übermittelt wurde. In der Regel wird dies im Dezember-Fehlerprotokoll ausgewiesen.


Ist die Ursache gefunden und bereinigt, ist im aktuellen Bearbeitungsmonat unter Mandantendaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben im Feld „Steuerliche Behandlung/Nachberechnung Vorjahr“ Entstehungsprinzip zu schlüsseln.


Mit der Abrechnung erfassen Sie bitte über die Bewegungsdaten | Erfassungstabellen | Nachberechnung Standard eine Nachberechnung auf Dezember mit Wert 1 und Bearbeitungsschlüssel 96.

Beachten Sie bitte, dass dies nur möglich ist, falls nicht bereits in einem vorherigen Monat eine Nachberechnung ins Vorjahr mit Zuflussprinzip erfolgt ist. Informationen hierzu finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
andi1989
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 11
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Vielen Dank hat geklappt

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letzte Antwort am 31.08.2018 08:51:12 von andi1989
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