Guten Tag,
wir rechnen Mitarbeiter ab, die auch Tätigkeitsstätten im Ausland haben. Für die CH wird für diese Mitarbeiter Quellensteuer (Lohnsteuer) entrichtet.
Diese Steuer wird allerdings von den Schweizern nur nach Ende des Quartals eine Rechnung über Quellensteuern gestellt.
Für das 4. Quartal kann die Quellensteuer also erst im Januar die Lohnsteuer in DE gegen gerechnet werden.
Ich habe meines Wissens nach 2 Möglichkeiten über Lodas:
Wiederholungsabrechnung im Januar
Rückrechnung ins Vorjahr in den 1. 3 Wochen im Januar mit der Einstellung Entstehungsprinzip.
Ich arbeite noch nicht lange mit Datev in diesem Unternehmen. Bei meinem vorherigen AG habe ich viel mit Zeitzuschlägen (aus dem Vormonat) abgerechnet. Dort wurden die LstB generell erst mit der Januar Abrechnung erstellt und übermittelt, da grundsätzlich noch Rückrechnungen in den Dezember zu erwarten waren.
Ist das mit Lodas nicht auch möglich?
Eine korrekte Abrechnung im Dezember ist mir durch die fehlenden Unterlagen aus der Schweiz ja nie möglich, wäre es da nicht vom Grundsatz her richtiger, die LstB erst im Januar zu generieren? Dann wäre keine Korrektur nötig.
Danke für Ihre Hilfe
Christine Scherer
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich habe gerade gesehen, dass in 2017 bereits darüber diskutiert wurde. Aber ohne abschließende Aussage von Datev. Über der Problem mit der Pauschalierung der Weihnachtsfeier habe ich auch nachgedacht...
Und es gibt genug Abrechnungen, die eine LstB Korrektur im Januar schon quasi als Standard vorsehen - denn in unserem Fall ist von vornherein klar, dass die MA Quellensteuer zahlen müssen.
Eine zeitliche Verschiebung der LstB Generierung und Übertragung ist hier ein absolut legitimer Weg, den der Gesetzgeber dafür eingeräumt hat.
Hallo Frau Scherer,
in LODAS gibt es keine Möglichkeit, die Lohnsteuerbescheinigung erst im Januar des Folgejahres übermitteln zu lassen.
Die Übermittlung an das zuständige Finanzamt erfolgt immer zusammen mit Dezember-Abrechnung und kann im Folgejahr mit einer Nachberechnung mit Entstehungsprinzip oder einer Wiederabrechnung des Monats 12/2020 korrigiert werden.
Weitere Informationen zu Nachberechnungen in das Vorjahr finden Sie unter der Dokumentennummer 1070821.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
bis wann genau, kann die Rückrechnung Januar 2021 gemacht werden? Bis zum 22.01.21 (3. KW 21)?
Hallo,
laut Lohnsteuer-Richtlinie sind Nachberechnungen auf das Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip nur innerhalb der ersten 3 Januarwochen zulässig. Daher sollten Sie die Korrektur so schnell wie möglich durchführen.
Zu beachten ist allerdings, wenn in einem Monat des laufenden Kalenderjahrs bereits eine Nachberechnung für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip durchgeführt wurde, eine Nachberechnung mit dem Entstehungsprinzip nicht mehr möglich ist. In diesem Fall wird die Nachberechnung automatisch mit dem Zuflussprinzip durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG