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Lohnsteuer bei nicht gezahltem Entgelt im Vorjahr

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letzte Antwort am 13.01.2022 09:40:08 von Uwe_Lutz
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Christina_Sieronski
Beginner
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Hallo in die Runde,

 

ich hoffe hier auf Hilfe in folgendem Sachverhalt zu stoßen.

Im Unternehmen wurden Gehälter aus dem Juli 2021 gestundet. Da bisher davon ausgegangen wurde, dass die Zahlung noch bis zum 31.12.2021 erfolgt, habe ich hinsichtlich der Lohnsteuern keinen Korrekturbedarf gesehen.

Nun sind Entgelte zum Stand heute (12.01.2021) noch immer nicht ausgezahlt worden. Dies wird aber definitiv noch passieren. Mir stellt sich nun die Frage, ob die Lohnsteuerbescheinigungen 2021 für betreffende Mitarbeiter rückwirkend geändert werden können.

Dabei geht es mir vor allem erst einmal um die technische Umsetzung in DATEV LODAS.

Vielen Dank für eure Hilfe!

cro
Experte
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Nachricht 2 von 3
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@Christina_Sieronski  schrieb:

....
Nun sind Entgelte zum Stand heute (12.01.2021) noch immer nicht ausgezahlt worden. Dies wird aber definitiv noch passieren. Mir stellt sich nun die Frage, ob die Lohnsteuerbescheinigungen 2021 für betreffende Mitarbeiter rückwirkend geändert werden können.

Dabei geht es mir vor allem erst einmal um die technische Umsetzung in DATEV LODAS.

Vielen Dank für eure Hilfe!


 

Das Entstehungsprinzip (=2021) kann in den AN-Stammdaten noch bis 28.02.2022 hinterlegt werden, was einer Zurechnung zu Lohn und Steuer 2021 entspricht. Ab Lohnabrechnung März 2022 gilt ausschließlich das Zuflussprinzip (=2022).

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 3
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@Christina_Sieronski  schrieb:



Dabei geht es mir vor allem erst einmal um die technische Umsetzung in DATEV LODAS.


Moin,

 

da m.E. für die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip bleibt und für die Lohnsteuer das Zuflussprinzip gilt, müssten Sie dies dadurch lösen, dass Sie den gestundeten Betrag über eine nur lst-pflichtige Lohnart vom Gehalt abziehen, so dass das SV-Brutto hierdurch nicht vermindert wird.

 

also z.B.:

 

Gehalt, sv/lst-pflichtig 5.000,00

Stundung, nur lst-pfl. -1.000,00

Gesamtbrutto              4.000,00

 

Dann ist das LSt-Brutto 4.000,00 und das SV-Brutto 5.000,00.

 

Damit dies in 2021 auf der LSt-Bescheinigung angegeben wird, sollten Sie dies in 2021 (mit einer Wdh.-Abrechnung) durchführen. Auf diesem Wege wird auch die LSt-Anmeldung im richtigen Jahr angepasst.

 

Bei einer Nachberechnung mit Entstehungsprinzip würde dies zwar auch zu einer Korrektur der LSt-Bescheinigung führen, die Anpassung in der LSt-Anmeldung würde aber erst in 2022 gemeldet - zwar mit Zuordnung "LSt Vorjahr" - aber erst in 01/2022.

 

Bei einer späteren Auszahlung der Stundung würde dies auf der Abrechnung auch wieder mit der Lohnart "Stundung" hinzugerechnet, so dass dann nur LSt aber keine SozVers anfällt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

 

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letzte Antwort am 13.01.2022 09:40:08 von Uwe_Lutz
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